Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/63: Pa. Iv. 03.436 „Faire Abstimmungskampagnen“ · 35 Seiten

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Beginn, weil sie den Urnengang ausgelöst haben, und gegen Ende, weil es um ihr ureigenstes Anliegen (sei es für, sei es gegen einen Erlass) geht (vgl. Ziff. 2.2.3 hiervor sowie Ziff. 3.1, Erläuterungen zu Art. 15c).

2.4 Regelung der Aufsicht im neuen Radio- und Fernsehgesetz (RTVG)

Die Aufsicht über die inhaltliche Rechtmässigkeit der Werbespots liegt bei der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI). Sie prüft von den Parteien produzierte Spots und ihr vom Veranstalter vorgelegte Spots schon vor der Ausstrahlung auf ihre Vereinbarkeit mit den rundfunkrechtlichen Vorschriften (Art. 83, 86 und 86a RTVG).

Sie beurteilt innerhalb von zwei Wochen, ob der Spot gegen Art. 4 Abs. 1 und 3 RTVG (ohne Sachgerechtigkeits- und Vielfaltsgebot) oder die Persönlichkeitsrechte gemäss Art. 28 ZGB verstösst bzw. ob er unzutreffende Tatsachenbehauptungen enthält. Beurteilt die UBI den Spot als rechtswidrig, so entfällt jeglicher Anspruch auf Ausstrahlung. Die Möglichkeit, dass die UBI einen nur in Teilen rechtswidrigen Spot unter Auflagen zur Ausstrahlung zulassen kann, ist ausgeschlossen. Der Entscheid der UBI ist insofern massgebend, als einer allfälligen Beschwerde ans Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 86a Abs. 5 RTVG).

Nach der Ausstrahlung der Spots sind die üblichen Rechtskontrollmöglichkeiten gegeben (d.h. bezüglich Inhalt durch die UBI, bezüglich Werbebestimmungen durch das BAKOM; Art. 86 Abs. 1 und 5 RTVG).

3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

3.1 Bundesgesetz vom 17. Dezember 1976 über die politischen Rechte (BPR)

Art. 11 Abs. 3bis (neu)

In einigen westschweizer Kantonen existieren kantonale Rechtsgrundlagen und seit einigen Jahren eine entsprechende Praxis, den Stimmberechtigten einen Parolenspiegel der Stellungnahmen aller im Kantonsparlament vertretenen politischen Parteien den Abstimmungsvorlagen beizulegen. Diese Praxis wurde von zwei Kantonen ohne Meldung nach Bern in den letzten Jahren auch auf eidgenössische Vorlagen ausgedehnt. Wie der Bundesrat in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage (06.1103 A Berberat. Maulkorb für Kantonsregierungen?) feststellte, ist eine solche Praxis ohne ausdrückliche bundesgesetzliche Rechtsgrundlage formell problematisch. Keine Behörde soll die Abstimmungsunterlagen nach eigenem Gutdünken anreichern. Nach dem geltenden Recht (Art. 11 Abs. 1-3 BPR) gehören zum Stimmmaterial einer Bundesabstimmung lediglich der Stimmzettel, die Abstimmungsvorlagen, die Abstimmungserläuterungen des Bundesrates sowie die nach kantonalem Recht zur gültigen Stimmabgabe nötigen Unterlagen wie Stimmausweis, Stimmcouvert, und Kontrollmarke.

Die Kommission erachtet die Beilage eines Parolenspiegels der Stellungnahmen der in den kantonalen Parlamenten vertretenen Parteien für begrüssenswert, weil eine solche Zusammenstellung parteipolitisch neutral und für die Stimmberechtigten zur