Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2007/63: Pa. Iv. 03.436 „Faire Abstimmungskampagnen“ · 35 Seiten

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Sachabstimmungen nicht gegenüber direkt beteiligten Initiativ- und Referendumskomitees privilegiert werden; denn letztlich geht es nicht um den Schutz der Parteien, sondern der Meinungs- und Willensbildung des Volkes.

Die Urheber der zum Entscheid anstehenden eidgenössischen Volksbegehren müssen daran ebenso beteiligt werden wie die Parteien. Verschieden ist nur die Verfassungsgrundlage: Für Parteien Artikel 137 BV, für Initiativkomitees Artikel 138-139a BV und für Referendumskomitees Artikel 141 und Artikel 163-165 BV.

2.2.4 Die Verantwortung für die innere Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung

Dass die Parteien bei Sachabstimmungen zu Volksbegehren aber ebenso zur Meinungs- und Willensbildung des Volkes heranzuziehen sind wie Initiativ- und Referendumskomitees, ergibt sich nicht nur aus den geschriebenen Verfassungsgrundlagen, sondern aus der gesamten Rollenverteilung des Verfassungsgefüges. Initiativ- und Referendumskomitees bündeln punktuelle Opposition.

Von geringfügigen Einschränkungen (völkerrechtlich zwingende Bestimmungen, Einheit von Form und Materie, Undurchführbarkeit) abgesehen, kann kein eidgenössisches Volksbegehren aus politischen oder rechtlichen Gründen dem verbindlichen Entscheid des Souveräns entzogen werden. Kein Initiativ- oder Referendumskomitee wird jemals verantwortlich für die innere Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung, und auch keine Verfassungsgerichtsbarkeit stellt sie im Bund sicher (vgl. Art. 191 BV). Verantwortlich für die innere Kohärenz der gesamten Rechtsordnung bleiben allein die eidgenössischen Räte, d.h. ihre auf Legislaturdauer gewählten Vertreterinnen und Vertreter von Volk und Ständen. Sie müssen im demokratischen Willensbildungsprozess als Minimalmittel die Möglichkeit haben, den Souverän auf drohende Widersprüche in der Rechtsordnung aufmerksam zu machen. Aufgrund des für die meisten Kantone geltenden Proporzwahlrechts bilden die Parteien die Voraussetzung für die Wahl repräsentativer Abordnungen (Fraktionen) in die Parlamente. Damit rechtfertigt es sich, dass die Parteien die Meinung ihrer Mitglieder verfechten, welche als Volksvertreterinnen und -vertreter im Rahmen ihrer Fraktionen zum parlamentarischen Mehrheitsentscheid beigetragen haben (vgl. auch Ziff. 2.3.7 hiernach).

2.2.5 Unterschiede zwischen Volksinitiative und Referendum

Die beiden Volksrechte Volksinitiative und fakultatives Referendum sind voneinander in mehrerlei Hinsicht grundverschieden. Bereits die keineswegs parallele Redaktion der Verfassungsnormen zu Volksinitiative und Gesetzesreferendum zeigt es: Die Verfassungsinitiative benötigt einen präzisen und einheitlichen Text und damit ein einheitliches, personell eineindeutig festgelegtes Initiativkomitee3; auch können die Kantone sie nicht verbindlich ergreifen. Das fakultative Gesetzesreferendum hingegen ist weit weniger formalisiert: Kantone können es ebenso ergreifen wie Teile aus dem Volk. Zudem können die Gründe für das Ergreifen eines Referendums vielfältig, ja durchaus gegensätzlicher Natur sein.

3 Vgl. Art. 68 Abs. 1 Bst. e, Art. 72 Abs. 2 Bst. a und 73 Abs. 1 BPR; Art. 23 Abs. 3bis und 4 der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR, SR 161.11).