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Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 35 Seiten

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d. die Verwendung von Ausbauasphalt, wenn sein PAK-Gehalt mehr als

1000 mg/kg beträgt, zu baulichen Zwecken;

e. die Verwendung von Ausbauasphalt, wenn sein PAK-Gehalt mehr als

50 mg/kg beträgt, zur Herstellung von Deckschichten;

f. die Heissverarbeitung von Ausbauasphalt, wenn sein PAK-Gehalt mehr als

1000 mg/kg beträgt, wobei der neu produzierte Asphalt den PAK-Gehalt von 250 mg/kg nicht überschreiten darf;

g. das Inverkehrbringen von teerhaltigen Tontauben;

h. das Inverkehrbringen von teerhaltigen Anstrichfarben und Lacken.