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Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 35 Seiten
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d. die Verwendung von Ausbauasphalt, wenn sein PAK-Gehalt mehr als
1000 mg/kg beträgt, zu baulichen Zwecken;
e. die Verwendung von Ausbauasphalt, wenn sein PAK-Gehalt mehr als
50 mg/kg beträgt, zur Herstellung von Deckschichten;
f. die Heissverarbeitung von Ausbauasphalt, wenn sein PAK-Gehalt mehr als
1000 mg/kg beträgt, wobei der neu produzierte Asphalt den PAK-Gehalt von 250 mg/kg nicht überschreiten darf;
g. das Inverkehrbringen von teerhaltigen Tontauben;
h. das Inverkehrbringen von teerhaltigen Anstrichfarben und Lacken.