Vorlage
Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 35 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 17Fedlex · Vorlage
Anhang 2.4 (Art. 3)
Biozidprodukte
Ziff. 7
7 Übergangsbestimmung
1 Das Verwendungsverbot von Ziffer 1.2 Absatz 2 gilt nicht für Holz, das bis zum 31. Dezember 2001 abgegeben worden ist und bis zum 31. Dezember 2011 einer Verwendung zugeführt wird.
2 Holz, das mit Holzschutzmitteln behandelt worden ist, das nicht die in Ziffer 1.3 Absatz 1 Buchstabe a genannten Anforderungen erfüllt, darf für die in Ziffer 1.3 Absatz 3 Buchstabe b genannten Einsatzbereiche verwendet werden, wenn es bis zum 30. Juni 2005 abgegeben worden ist und bis zum 31. Dezember 2011 einer Verwendung zugeführt wird.