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Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 35 Seiten

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4 Übergangsbestimmungen

Feuerlöschschäume, die vor dem 1. Dezember 2009 in Verkehr gebracht worden sind, dürfen abweichend vom Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 noch bis zum 30. November 2013 verwendet werden:

a. zum Schutze von Anlagen;

b. von Feuerwehren zur Bekämpfung von Bränden in Ernstfällen.