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Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 35 Seiten
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2 Gerätebatterien einschliesslich derjenigen, die in Geräten enthalten sind, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn sie mehr als 20 mg Cadmium pro kg enthalten.
3 Ausnahmen
1 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 1 gilt nicht für Knopfzellen mit höchstens 20 g Quecksilber pro kg.
2 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 2 gilt nicht für Gerätebatterien, die zur Verwendung bestimmt sind in:
a. Notsystemen und Alarmsystemen, einschliesslich Notbeleuchtungen;
b. medizinischen Geräten;
c. handgehaltenen, batteriebetriebenen Elektrowerkzeugen für Instandhaltungs-, Bau- oder Gartenarbeiten.
4 Information
4.1 Besondere Kennzeichnung
1 Herstellerinnen (Art. 2 Bst. a) und Händlerinnen (Art. 2 Bst. b) von Batterien und von Fahrzeugen oder Geräten, die Batterien enthalten, müssen sicherstellen, dass auf den Batterien ein Hinweis zum Entsorgungsweg über eine getrennte Sammlung sichtbar, gut lesbar und dauerhaft angebracht ist. Auf Batterien, die mehr als 5 mg Quecksilber, mehr als 20 mg Cadmium oder mehr als 40 mg Blei pro kg enthalten, muss zusätzlich das chemische Zeichen Hg, Cd oder Pb für das betreffende Metall angegeben sein.
2 Wie die Angaben nach Absatz 1 gemacht werden müssen, richtet sich nach Artikel 21 der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 200616 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG.
3 Herstellerinnen und Händlerinnen von Fahrzeug- und Gerätebatterien sowie von Fahrzeugen und Geräten, die solche Batterien enthalten, müssen sicherstellen, dass auf den Fahrzeug- und Gerätebatterien deren Kapazität sichtbar, gut lesbar und dauerhaft angegeben ist.
4.2 Verkaufsstellen und Werbung
1 In Verkaufsstellen, in denen Batterien abgegeben werden, muss an gut sichtbarer Stelle deutlich darauf hingewiesen werden, dass:
16 ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1, berichtigt in ABl. L 339 vom 6.12.2006, S. 39 und in ABl. L 139 vom 31.5.2007, S. 40.