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Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 35 Seiten

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chenlösung oder aufgrund besonderer Marktverhältnisse eine umweltverträgliche Entsorgung der Batterien und die Deckung der gesamten Entsorgungskosten gewährleisten können.

6.2 Höhe der Gebühr

Die Gebühr beträgt mindestens 0,1 und höchstens 7 Franken je Kilogramm gebührenbelasteter Batterien. Das UVEK legt die Höhe der Gebühr auf Grund der voraussichtlichen Kosten der Tätigkeiten nach Ziffer 6.5 fest. Es überprüft die Höhe der Gebühr in der Regel jährlich und passt sie gegebenenfalls an.

6.3 Meldepflicht

1 Gebührenpflichtige müssen der Organisation die Menge der in Verkehr gebrachten gebührenbelasteten Batterien nach deren Vorgaben, insbesondere mit Angabe der Typen und ihrer Schadstoffgehalte, melden. Die Meldung erfolgt monatlich, sofern die Gebührenpflichtigen mit der Organisation kein anderes zeitliches Intervall vereinbaren.

2 Herstellerinnen, die nach Ziffer 6.1 Absatz 3 von der Gebührenpflicht befreit sind, müssen einer vom BAFU beauftragten und bekannt gemachten Meldestelle jährlich bis zum 31. März die Menge der im Vorjahr in Verkehr gebrachten Batterien mit Angabe der Typen und ihrer Schadstoffgehalte melden. Die Meldestelle stellt für die Meldung Formulare in schriftlicher oder elektronischer Form zur Verfügung. Sie leitet dem BAFU die eingegangenen Meldungen nach dessen Vorgaben weiter.

3 Entsorgungsunternehmen, die auf Grund einer Bewilligung nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung vom 22. Juni 200517 über den Verkehr mit Abfällen zur Entgegennahme von Batterien berechtigt sind, müssen der Organisation nach deren Vorgaben jährlich bis zum 30. April die Mengen der in der Schweiz zurückgenommenen und von ihnen im Vorjahr verwerteten oder zur Entsorgung exportierten Batterien melden.

6.4 Fälligkeit der Gebühr und Zahlungsfrist

1 Die Organisation stellt den Gebührenpflichtigen die Gebühr in Rechnung. Die Gebühr wird fällig mit Eintreffen der Rechnung bei den Gebührenpflichtigen oder bei bestrittener Rechnung mit Rechtskraft der Gebührenverfügung nach Ziffer 6.9 Absatz 2.

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage ab Fälligkeit. Bei verspäteter Zahlung ist ein Verzugszins von 5 Prozent geschuldet; auf Vorauszahlungen kann die Organisation einen Vergütungszins gewähren.

17 SR 814.610