Vorlage
Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 35 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 19Fedlex · Vorlage
Anhang 2.10 (Art. 3)
Kältemittel
Ziff. 1 Abs. 4
1 Begriffe
4 Der Umbau des Kälte erzeugenden Teils bestehender Anlagen ist der Erstellung von Anlagen gleichgestellt.
Ziff. 2.3
2.3 Besondere Kennzeichnung
1 Herstellerinnen und Händlerinnen von Kühl- und Gefriergeräten müssen die Abnehmerinnen in einer Aufschrift oder in anderer gleichwertiger schriftlicher Form über das im Gerät enthaltene Kältemittel informieren.
2 Herstellerinnen von Geräten und Anlagen müssen die Art und Menge der verwendeten Kältemittel unmissverständlich auf dem Gerät oder der Anlage angeben.
3 Herstellerinnen müssen Geräte und Anlagen,, die Kältemittel mit fluorierten Treibhausgasen nach Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 200612 über bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäss Anhang 1.5 Ziffer 5 Absätze 1 und 3 kennzeichnen.
4 Herstellerinnen müssen Geräte und Anlagen, die mit Schaum isoliert wurden, der mittels fluorierter Treibhausgase nach Anhang I Teil 1 Verordnung (EG) Nr. 842/2006 ausgetrieben wurde, vor dem Inverkehrbringen mit folgendem Hinweis kennzeichnen: „Mittels fluorierter Treibhausgase ausgetriebener Schaum“.
5 Die Aufschriften nach den Absätzen 1 bis 4 müssen in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft sein.
Ziff. 7 Abs. 5
7 Übergangsbestimmungen
5 Für industriell gefertigte Wärmepumpen mit einem dauerhaft geschlossenen Kältekreislauf bei Wohnbauten tritt die Bewilligungspflicht nach Ziffer 3.3 Absatz 1 am 1. Januar 2013 in Kraft.
12 ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1. Die Texte der in diesem Anhang erwähnten Rechtsakte der EG können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.