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Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 35 Seiten
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Anhang 2.9 (Art. 3)
Kunststoffe und Additive
Ziff. 4 Abs. 2 und 3
4 Besondere Kennzeichnung
2 Die Herstellerinnnen müssen Schaumstoffe, die mittels fluorierter Treibhausgase nach Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 200611 über bestimmte fluorierte Treibhausgase ausgetrieben sind, mit folgenden Angaben kennzeichnen:
a. Aufschrift: „Enthält vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhausgase“;
b. die abgekürzten chemischen Bezeichnungen der fluorierten Treibhausgase, die in den Schaumstoffen enthalten sind oder sein werden, wobei die für den Anwendungsbereich anerkannte Industrienomenklatur verwendet wird;
c. Menge der fluorierten Triebhausgase, in kg.
3 Die Information nach Absatz 1 und die Kennzeichnung nach Absatz 2 müssen in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft sein.
11 ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1. Die Texte der in diesem Anhang erwähnten Rechtsakte der EG können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.