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Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 35 Seiten

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Anhang 1.16 (Art. 3)

Perfluoroctansulfonate

1 Begriffe

Als Perfluoroctansulfonate (PFOS) gelten Stoffe mit der Summenformel C8F17SO2X, wobei X bedeutet: OH, Metallsalze [O-M+], Halogenide, Amide oder andere Derivate einschliesslich Polymere.

2 Verbote

1 Verboten sind das Inverkehrbringen und die Verwendung von PFOS sowie von Stoffen und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,005 Prozent oder mehr an PFOS.

2 Verboten ist das Inverkehrbringen von neuen Gegenständen und deren Bestandteilen, wenn sie enthalten:

a. einen Massengehalt von mehr als 0.1 Prozent PFOS berechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder mikrostrukturell verschiedenartigen Bestandteile, die PFOS enthalten; oder

b. im Falle von Textilien oder anderen beschichteten Werkstoffen mehr als 1 μg PFOS pro Quadratmeter des beschichteten Materials.

3 Ausnahmen

Die Verbote nach Ziffer 2 gelten nicht für folgende Produktarten und die für deren Herstellung erforderlichen PFOS sowie Stoffe und Zubereitungen, die PFOS enthalten:

a. Fotoresistlacke und Antireflexbeschichtungen für fotolithografische Prozesse;

b. fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten;

c. Antischleiermittel für nicht-dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksysteme, bei denen die Menge der PFOS-Emissionen in die Umwelt auf ein Mindestmass reduziert wird;

d. Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt.