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Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 35 Seiten

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Anhang 2.12 (Art. 3)

Druckgaspackungen

Ziff. 4 Abs. 3 und 4

4 Besondere Kennzeichnung

3 Herstellerinnen müssen Druckgaspackungen, die fluorierte Treibhausgase nach Anhang I Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 200614 über bestimmte fluorierte Treibhausgase enthalten, gemäss Anhang 1.5 Ziffer 5 Absätze 1 und 3 kennzeichnen.

4 Die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 müssen in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft sein.

14 ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1. Die Texte der in diesem Anhang erwähnten Rechtsakte der EG können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.