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Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 35 Seiten
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8 Übergangsbestimmung
1 Das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 2 gilt nicht für:
a. Gerätebatterien, die nicht in Geräten enthalten sind und vor dem 1. Mai 2009 erstmals in Verkehr gebracht worden sind;
b. Gerätebatterien, die in Geräten enthalten sind, wenn die Geräte vor dem 1. Dezember 2009 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.
2 Die Anforderungen nach Ziffer 4.1 Absatz 1 gelten nicht für:
a. Batterien, die vor dem 1. Mai 2009 erstmals in Verkehr gebracht worden sind;
b. Fahrzeuge und Geräte, die Batterien enthalten, und die vor dem 1. Mai 2009 erstmals in Verkehr gebracht worden sind;
c. Gerätebatterien, für die nach Absatz 1 Buchstabe b das Verbot nach Ziffer 2 Absatz 2 nicht gilt.
3 In Abweichung von Ziffer 4.1 Absatz 3 dürfen Fahrzeug- und Gerätebatterien ohne Angabe ihrer Kapazität bis zum 25. September 2009 erstmals in Verkehr gebracht werden.