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Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 35 Seiten
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Anhang 1.3 (Art. 3)
Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
Ziff. 2 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2
2 Ausnahmen
1 Die Verbote nach Ziffer 1 Absätze 1 und 2 gelten nicht für:
b. kosmetische Mittel, für die das EDI gestützt auf Artikel 35 Absatz 4 Buchstabe a der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20053 festlegt, dass sie Stoffe nach Ziffer 1 Absatz 1 enthalten dürfen;
2 Das BAFU kann im Einvernehmen mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) und dem BAG auf begründetes Gesuch befristete Ausnahmen von den Verboten nach Ziffer 1 Absätze 1 und 2 gewähren für die Verwendung von Chloroform, wenn:
a. nach dem Stand der Technik für die betreffende Verwendung ein Ersatz für Chloroform fehlt; und
b. nicht mehr Chloroform eingesetzt wird, als für den angestrebten Zweck nötig ist, höchstens aber 20 l pro Jahr.