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Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 35 Seiten

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Anhang 2.16 (Art. 3)

Besondere Bestimmungen zu Metallen

Ziff. 2.2

2.2 Verbot

1 Die Herstellung und das Inverkehrbringen cadmierter Gegenstände durch eine Herstellerin sind verboten.

2 Für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten gilt Ziffer 6.

Ziff. 2.3 Abs. 1bis, Abs. 2 Bst. b

2.3 Ausnahmen

1bis Die Verbote der Herstellung und des Inverkehrbringens nach Ziffer 2.2 gelten nicht für Bauteile für Elektro- und Elektronikgeräte, für die Ziffer 6.3 festlegt, dass sie Cadmium enthalten dürfen.

2 Fehlt nach dem Stand der Technik ein nicht cadmierter Ersatz und ist die aufgebrachte Menge Cadmium nicht höher als für die bestimmungsgemässe Verwendung des Gegenstandes nötig, gelten die Verbote nach Ziffer 2.2 nicht für:

b. Gegenstände, die aus Gründen ihrer Funktionssicherheit gleichzeitig einen Korrosionsschutz und besondere Gleiteigenschaften aufweisen müssen;

Ziff. 5.1 Fussnote 96

5.1 Begriffe

98ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34; zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/689/EG

der Kommission vom 1. August 2008, ABl. L 225 vom 23.8.2008, S. 10.

Ziff. 5.2 Abs. 1, 4 und 5

5.2 Verbote

1 Verboten ist das Inverkehrbringen von neuen Fahrzeugwerkstoffen und -bauteilen, die mehr als 0.1 Massenprozent Blei, Quecksilber oder Chrom(VI) oder mehr als 0.01 Massenprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten.

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5aufgehoben