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Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 35 Seiten
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Ziff. 5.3 Abs. 2 Bst. c
5.3 Ausnahmen
2 Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 1 gilt nicht für Ersatzteile für Fahrzeuge, die nach Ziffer 7 Absatz 4 noch in Verkehr gebracht werden dürfen, mit Ausnahme von:
c. Bremsbelägen.
Ziff. 6.1 Bst. a Fussnote 98
6.1 Begriffe
98ABl. L 37 vom 13.2.2003, S. 19; zuletzt geändert durch die Entscheidung 2008/385/EG
der Kommission vom 24. Januar 2008, ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 9.
Ziff. 6.2 Abs. 1, 3 und 4
6.2 Verbote
1 Neue Elektro- und Elektronikgeräte sowie neue Ersatzteile für Elektro- und Elektronikgeräte dürfen nicht in Verkehr gebracht werden, wenn ihre Werkstoffe oder Bauteile mehr als 0,1 Massenprozent Blei, Quecksilber oder Chrom(VI) oder mehr als 0,01 Massenprozent Cadmium je homogenem Werkstoff enthalten.
3aufgehoben
4 Für quecksilber-, cadmium- oder bleihaltige Batterien gelten die Bestimmungen von Anhang 2.15.
Ziff. 7 Abs. 3bis
7 Übergangsbestimmungen
3bis Das Verbot nach Ziffer 5.2 Absatz 1 gilt nicht für Kupfer in Reibmaterialien der Bremsbeläge mit einem Massengehalt bis zu 0,4 Prozent Blei, die für die Verwendung als Ersatzteile bis zum 1. Dezember 2009 erstmals in Verkehr gebracht worden sind.