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Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 35 Seiten
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Anhang 1.7 (Art. 3)
Quecksilber
Ziff. 3.1
3.1 Inverkehrbringen
1 Für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und deren Werkstoffen und Bauteilen gilt Anhang 2.16.
2 Für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten gilt Anhang 2.16.
3 Für das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren gilt Anhang 2.15.
4 Das Verbot des Inverkehrbringens nach Ziffer 2 Buchstabe a gilt nicht für:
a. Arzneimittel;
b. Antiquitäten;
c. kosmetische Mittel, für die das EDI gestützt auf Artikel 35 Absatz 4 Buchstabe a der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20055 festlegt, dass sie Quecksilber enthalten dürfen;
d. Bauteile für Elektro- und Elektronikgeräte, für die Anhang 2.16 Ziffer 6.3 festlegt, dass sie Quecksilber enthalten dürfen.
5 Das Verbot des Inverkehrbringens nach Ziffer 2 Buchstabe a gilt ausserdem nicht, wenn nach dem Stand der Technik ein Ersatz ohne Quecksilber fehlt und nicht mehr Quecksilber eingesetzt wird, als für die bestimmungsgemässe Verwendung nötig ist, für:
a. Geräte für Laboratorien sowie Bauteile für solche Geräte;
b. Künstlerfarben für Restaurierungen;
c. Medizinprodukte für die berufliche Verwendung, ausgenommen Fieberthermometer;
d. Zubereitungen für Laboratorien;
e. Hilfsstoffe für Herstellungsprozesse.
6 Das Verbot nach Ziffer 2 Buchstabe a gilt auch nicht für die Einfuhr von quecksilberhaltigen Zubereitungen und Gegenständen, wenn sie im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden.
Ziff. 4 Abs. 1 und 2
4 Übergangsbestimmungen
1aufgehoben