Vorlage

Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 35 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

Anhang 1.7 (Art. 3)

Quecksilber

Ziff. 3.1

3.1 Inverkehrbringen

1 Für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen und deren Werkstoffen und Bauteilen gilt Anhang 2.16.

2 Für das Inverkehrbringen von Elektro- und Elektronikgeräten gilt Anhang 2.16.

3 Für das Inverkehrbringen von Batterien und Akkumulatoren gilt Anhang 2.15.

4 Das Verbot des Inverkehrbringens nach Ziffer 2 Buchstabe a gilt nicht für:

a. Arzneimittel;

b. Antiquitäten;

c. kosmetische Mittel, für die das EDI gestützt auf Artikel 35 Absatz 4 Buchstabe a der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 20055 festlegt, dass sie Quecksilber enthalten dürfen;

d. Bauteile für Elektro- und Elektronikgeräte, für die Anhang 2.16 Ziffer 6.3 festlegt, dass sie Quecksilber enthalten dürfen.

5 Das Verbot des Inverkehrbringens nach Ziffer 2 Buchstabe a gilt ausserdem nicht, wenn nach dem Stand der Technik ein Ersatz ohne Quecksilber fehlt und nicht mehr Quecksilber eingesetzt wird, als für die bestimmungsgemässe Verwendung nötig ist, für:

a. Geräte für Laboratorien sowie Bauteile für solche Geräte;

b. Künstlerfarben für Restaurierungen;

c. Medizinprodukte für die berufliche Verwendung, ausgenommen Fieberthermometer;

d. Zubereitungen für Laboratorien;

e. Hilfsstoffe für Herstellungsprozesse.

6 Das Verbot nach Ziffer 2 Buchstabe a gilt auch nicht für die Einfuhr von quecksilberhaltigen Zubereitungen und Gegenständen, wenn sie im Inland nur veredelt oder anders verpackt und in vollem Umfang wieder ausgeführt werden.

Ziff. 4 Abs. 1 und 2

4 Übergangsbestimmungen

1aufgehoben

5 SR 817.02