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Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 35 Seiten

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Anhang 1.5 (Art. 3)

In der Luft stabile Stoffe

Ziff. 5

5 Besondere Kennzeichnung

1 Die Herstellerin darf Gegenstände, Geräte und Anlagen nach Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 20064 über bestimmte fluorierte Treibhausgase, welche die dort in Anhang I Teil 1 aufgeführten Stoffe enthalten, nur in Verkehr bringen, wenn diese mit folgenden Angaben gekennzeichnet sind:

a. Aufschrift: „Enthält vom Kyoto-Protokoll erfasste fluorierte Treibhausgase“;

b. die abgekürzten chemischen Bezeichnungen der fluorierten Treibhausgase, die in den Gegenständen, Geräten und Anlagen enthalten sind oder sein werden, wobei die für den Anwendungsbereich anerkannte Industrienomenklatur verwendet wird;

c. Menge der fluorierten Treibhausgase, in kg;

d. Zusatz: „hermetisch geschlossen“, sofern dies zutrifft.

2 Die Herstellerin anderer als in Absatz 2 genannter Geräte oder Anlagen, die mehr als 1 kg Schwefelhexafluorid enthalten, muss auf dem Gerät oder der Anlage auf diesen Stoff hinweisen und die von diesem Stoff im Gerät oder der Anlage enthaltene Menge angeben.

3 Die Kennzeichnung nach den Absätzen 1 und 2 muss in mindestens zwei Amtssprachen abgefasst, sichtbar, leicht lesbar und dauerhaft sein.

4 ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 1. Die Texte der in diesem Anhang erwähnten Rechtsakte der EG können bei der Anmeldestelle für Chemikalien, 3003 Bern, gegen Verrechnung bezogen, kostenlos eingesehen oder unter der Internetadresse www.cheminfo.ch abgerufen werden.