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Vernehmlassung 2007/95: Zweite Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) · 35 Seiten

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5 Die Eidgenössische Zollverwaltung darf der Organisation die Angaben in den Zollanmeldungen sowie weitere Feststellungen im Zusammenhang mit der Ein- oder Ausfuhr von Batterien mitteilen.

6 Die Organisation kann mit der Eidgenössischen Zollverwaltung die Erhebung der Gebühr bei der Einfuhr vereinbaren. In diesem Fall gilt für die Erhebung, die Fälligkeit und die Zinsen die Zollgesetzgebung.

6.8 Aufsicht über die Organisation

1 Das BAFU beaufsichtigt die Organisation. Es kann der Organisation auch Weisungen erteilen, insbesondere zur Verwendung der Gebühr.

2 Die Organisation muss dem BAFU die erforderlichen Auskünfte erteilen sowie Akteneinsicht gewähren.

3 Sie muss dem BAFU jährlich bis spätestens am 30. Juni einen Bericht über ihre Tätigkeiten im Vorjahr einreichen. Dieser Bericht muss insbesondere enthalten:

a. die Jahresrechnung;

b. den Bericht der mit der Revision betrauten unabhängigen Dritten;

c. die Menge der im Vorjahr in Verkehr gebrachten gebührenbelasteten Batterien mit Angabe der Typen und ihrer Schadstoffgehalte sowie die Rücklaufrate gebührenbelasteter Batterien;

d. eine Aufstellung über die Verwendung der Gebühr nach Betrag, Zweck und Empfänger;

e. die Liste der gemäss Ziffer 6.1 Absatz 3 von der Gebührenpflicht ausgenommenen Herstellerinnen.

4 Das BAFU veröffentlicht den Bericht unter Wahrung des Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisses.

6.9 Verfahren

1 Die Organisation entscheidet über Ausnahmen von der Gebührenpflicht und über Gesuche um Zahlungen an Dritte durch Verfügung.

2 Sie erlässt bei Streitigkeiten über die Rechnung gemäss Ziffer 6.4 Absatz 1 Satz 1 eine Gebührenverfügung.

3 Die Verfahren richten sich nach den Bestimmungen über die Bundesverwaltungsrechtspflege.

7 Besondere Aufgaben der Kantone

Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vorschriften nach Ziffer 4.2.