Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/100: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA) · 20 Seiten

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− Unbestritten ist, dass Strafregisterinformationen unverzichtbar sind, um im Rahmen der Strafzumessung Aussagen über das Vorleben des Beschuldigten zu machen, oder um über die Gewährung des bedingten Strafvollzuges entscheiden zu können. Da in der ersten Phase der Ermittlung oder bei der präventiven Tätigkeit noch keine Strafzumessungsfragen zu klären sind, könnte man argumentieren, dass ein Datenzugriff frühestens bei Verfahrenseröffnung nötig sei. Nun ist es aber so, dass Strafregisterinformationen nicht nur für die Strafzumessung, sondern auch für andere Zwecke angefordert werden. Analysiert man diese Unterzwecke, so stellt man fest, dass sie nicht nur im Rahmen von eröffneten Strafverfahren, sondern auch in anderen Ermittlungsstadien (Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b VOSTRA-V verwendet in diesem Zusammenhang den Begriff "Vorermittlungen") und sogar im Präventivbereich bedeutsam sein können.

Konkret geht es um folgende Unterzwecke:

Zweck 1: Erhärtung oder Entkräftung eines Anfangsverdachts (Eingrenzung des Täterkreises)3

Zweck 2: Informationsvorsprung für Befragungen (Glaubwürdigkeitsüberprüfung von Zeugen, Sachverständigen etc.)4

Zweck 3: Verhinderung von „Parallelermittlungen“5

Zweck 4: Schutz von verdeckten Ermittlern (Abklärung des Täterumfeldes)6

3 Die Tatsache, dass eine verdächtige Person im Strafregister wegen einschlägiger Delikte verzeichnet ist, liefert erste Anhaltspunkte für die Konkretisierung eines vagen Anfangsverdachts. Strafregisterinformationen über abgeurteilte Taten können jedoch nicht als beweistaugliche Indizien für die neu zur Last gelegten Delikte gewertet werden. Diese Informationen werden von fedpol und vom DAP vielmehr als Hinweis gewertet, dass sich zusätzliche Abklärungen lohnen könnten. Somit besteht zwar die Gefahr, dass die frühzeitige Gewährung von Strafregisterinformationen zu einer Konzentration der Ermittlungstätigkeit auf wenige Wiederholungstäter führen könnte – obschon die Zahl der Ersttäter bedeutend grösser ist. Da Strafregisterdaten jedoch nie die einzigen Verdachtsindikatoren sind, wird dies nur in Einzelfällen falsche Ermittlungsentscheide provozieren. Da diese Daten wichtige Querverbindungen aufzeigen, um die Ermittlungen in eine Erfolg versprechende Richtung zu lenken, sollte fedpol und dem DAP die Zugriffsberechtigung auf Strafregisterdaten nicht verwehrt werden.

4 Befragungen können effizienter gestaltet werden, wenn der Befragende bereits zu Beginn der Befragung möglichst viele Kenntnisse über die einvernommene Person besitzt. Gerade Vorkenntnisse über die Deliktsvergangenheit sind dabei von besonderem Interesse, da sie ein wirksames Mittel sind, die Glaubwürdigkeit der betroffenen Person zu überprüfen. Bei Befragungen von Personen, über die sonst keine Informationen vorhanden sind, ist der Zugriff auf Strafregisterinformationen unumgänglich.

5 Zur Verhinderung von Parallelermittlungen bedarf es eines Zugriffs auf den Datensatz betreffend hängige Strafverfahren. Dabei geht es darum zu erkennen, ob von verschiedenen Strafbehörden gleichzeitige Ermittlungen gegen eine bestimmte Person geführt werden. Dies kann bei fedpol etwa der Fall sein, wo fakultative Bundeskompetenzen gemäss Artikel 337 Absatz 2 StGB (bzw. neu: Art. 24 Abs. 2 StPO) bestehen, oder wenn jemand mehrere strafbare Handlungen an verschiedenen Orten verübt, sofern zumindest ein Delikt in die Bundeszuständigkeit gemäss Artikel 336 und 337 StGB (bzw. neu: Art. 23 und 24 StPO) fällt. Da Informationen über hängige Strafverfahren im Strafregister immer bezogen auf den Beschuldigten vermerkt werden, lassen sich „Parallelermittlungen“ im Dunstkreis eines Tatverdächtigen nicht verhindern (es wird im Strafregister nirgends registriert, gegen wen sich die Ermittlungen sonst noch richten). Vor allem diejenigen Stellen von fedpol, welche auch Koordinationsaufgaben wahrnehmen, können diesen Zugriffszweck für sich in Anspruch nehmen. Aber auch für den DAP ist die Information, dass Ermittlungen geführt werden, wichtig, da in diesem Zusammenhang das Profil der Gefährdung der inneren Sicherheit, welche vom Täter oder dessen Umfeld ausgehen kann, ergänzt werden muss.

6 Hier handelt es sich um einen Zweck, der sich nicht auf alle fedpol-Dienste bezieht, sondern vornehmlich auf die gesetzlich geregelte Tätigkeit der Bundeskriminalpolizei BKP im Bereich der verdeckten Ermittlungen (vgl. die Ausführungen in Ziff. 3.3.3). Denn für die Planung eines V-Mann-Einsatzes ist es äusserst wichtig zu wissen, in welchem Umfeld der verdeckte Ermittler tätig ist. Um das Risiko eines Einsatzes besser abschätzen und somit den verdeckten Ermittler besser schützen zu können,