Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/100: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA) · 20 Seiten

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Am 21. Mai 2008 hat der Bundesrat auf Antrag des VBS (vom 20. Mai 2008) beschlossen, per 1. Januar 2009 die mit den nachrichtendienstlichen Aufgaben im Bereich der inneren Sicherheit betrauten Teile des DAP von fedpol inklusive Bundeslagezentrum gemäss Artikel 1 Buchstabe b des vom Parlament am 3. Oktober 2008 verabschiedeten Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) dem VBS zu unterstellen. Mit der Eingliederung einzelner Teile des DAP in die Organisationsstruktur des VBS sollten auch die entsprechenden Online-Zugriffsrechte des DAP auf das Strafregister an den neuen Dienst übergehen, welcher weiterhin die Bezeichnung Dienst für Analyse und Prävention (nachfolgend DAP-VBS genannt) trägt. Am 12. Dezember 2008 verabschiedete der Bundesrat eine entsprechende Änderung der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (OV-EJPD; SR 172.213.1), welche am 1. Januar 2009 in Kraft getreten ist. Der bisherige Artikel 21 Absatz 2 VOSTRA-V wurde leicht modifiziert (mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsanfragen gemäss Buchstabe i blieben die bisherigen Abfragerechte bei fedpol bestehen) und für das Zugriffsrecht des DAP-VBS wurde ein neuer Artikel 21 Absatz 4 VOSTRA-V geschaffen. Diese Änderung betraf v.a. die Bereiche Verhütung von Straftaten gemäss BWIS (vgl. Ziff. 3.4.2), die Prüfung von ausländerrechtlichen Fernhaltemassnahmen (vgl. Ziff. 3.4.3), die sogenannten "Unbedenklichkeitsanfragen" (vgl. Ziff. 3.4.4) sowie die Informationsvermittlung an Europol (vgl. Ziff. 3.4.5).

Die aktuellen Verordnungsregelungen im Bereich fedpol und des DAP-VBS sollen nun möglichst unverändert auf Stufe StGB angehoben werden. Vereinzelt müssen jedoch die bisher verwendeten Begrifflichkeiten an die Regelungsinhalte und Terminologie der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO)2 angepasst werden (vgl. die Ausführungen in Ziffer 3.3.3 und 3.3.4).

3.2 Grundzüge der Vorlage

3.2.1 Die Zugriffsrechte von fedpol und des DAP sind aufgabenspezifisch zu definieren

Die Revision bezweckt, dass die Zugriffsberechtigungen von fedpol sowie diejenigen, welche per 1. Januar 2009 zum DAP-VBS transferiert worden sind, nicht mehr von einem bestimmten Stadium des Verfahrens (gerichtspolizeiliches Ermittlungsverfahren) abhängen, sondern einzig davon, ob der jeweilige Zweck des Datenzugriffs unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips eine Informationsvermittlung rechtfertigt.

fedpol und der DAP-VBS sind keine einheitlichen Gebilde. Sie bestehen aus einer Vielzahl von Diensten, welche z.T. sehr unterschiedliche Aufgaben erfüllen. Insofern ist auch der Grund, weshalb Strafregisterinformationen von fedpol und vom DAP-VBS angefordert werden, nicht auf einen einheitlichen Nenner zu bringen.

Bei den Aufgaben, die vor dem 1. Januar 2009 fedpol zugewiesen waren, ist grundsätzlich zu unterscheiden zwischen den "Ermittlungsdiensten" i.w.S. (welche Ermittlungen zur Verhütung und Verfolgung von Straftaten durchführen) und den "Spezialdiensten" (welche andere Aufgaben erfüllen, die über strafrechtliche Ermittlungen hinausgehen). Dass für letztere Kategorie aufgrund ihrer spezifischen Aufgaben auch spezifische Zugriffszwecke definiert werden müssen, versteht sich gewissermassen von selbst (vgl. dazu etwa die Ausführungen in Ziffer 3.3.5 [Kontrolldienst-JANUS/IPAS], 3.3.6 [MROS] oder 3.4.4 [Unbedenklichkeitsanfragen]). Aber auch für die Ermittlungsdienste erscheint die Begrenzung des VOSTRA-Zugriffs auf "gerichtspolizeiliche Ermittlungsverfahren" im Sinne von Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe c StGB aus folgenden Gründen wenig sachgerecht:

2 BBl 2007 6977.