Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/100: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA) · 20 Seiten

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dinationsstellen für das Strafregister, welche die Behördenauszüge ausfertigen, entlastet werden.

2.2.4 Nicht-Anschluss der Einbürgerungsbehörden der Gemeinden

Den Einbürgerungsbehörden auf Stufe Gemeinde soll demgegenüber – wie bis anhin – kein behördliches Zugriffsrecht auf VOSTRA-Daten gewährt werden, da entsprechende Entscheide oft durch die Gemeindeversammlung gefällt werden und somit die Gefahr besteht, dass die für die Resozialisierung heiklen Strafdaten zu breit gestreut werden. Die Einbürgerungsinstanzen auf Gemeindeebene haben sich weiterhin mit dem sog. Strafregisterauszug für Private (welcher weniger Urteilsdaten und keine Daten über hängige Strafverfahren enthält) zu begnügen.

2.3 Kommentierung der einzelnen Änderungen

2.3.1 Nennung der online-zugriffsberechtigten Behörde (Art. 367 Abs. 2 Bst. f)

Die Nennung der "für die Einbürgerungen auf Stufe Kanton zuständigen kantonalen Behörden" in Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe f VE-StGB stellt sicher, dass Einbürgerungsbehörden "auf Stufe Gemeinde" kein Online-Zugriffsrecht erhalten. Die blosse Verwendung der Bezeichnung "kantonale Behörden" (ohne den Zusatz: "auf Stufe Kanton") wäre zu unpräzise, da gesetzestechnisch auch Gemeindebehörden als kantonale Behörden gelten.

In der Praxis wird aber meist nicht diejenige Behörde angeschlossen werden, welche den Einbürgerungsentscheid auf Stufe Kanton fällt (in Kantonen, die keine eigentliche Fachkommission kennen, entscheidet meist der Regierungsrat über die Einbürgerung), sondern diejenige operationelle Einheit, welche die für die Einbürgerung notwendigen Entscheidgrundlagen zusammenstellt, bzw. den Einbürgerungsentscheid instruiert.

2.3.2 Nennung des Zugriffszwecks (Art. 367 Abs. 2 Bst. f)

Der Zugriffszweck "Einbürgerungsverfahren" wird zwar bereits in Artikel 365 Absatz 2 Buchstabe g StGB erwähnt. Die Zweckbindung des Datenzugriffs kommt gesetzestechnisch aber besser zum Ausdruck, wenn der Zugriffszweck "Durchführung von Einbürgerungsverfahren" direkt bei der Nennung der zugriffsberechtigten Behörde erwähnt wird. Im Zuge der umfassenden Revision des Strafregisterrechts (vgl. dazu die Ausführungen unter Ziffer 6) soll diese Mechanik – Nennung von Zugriffszweck und Behörde in der gleichen Bestimmung – auch für die anderen in Artikel 367 StGB genannten Behörden eingeführt werden.

Unter den Zugriffszweck "Durchführung von Einbürgerungsverfahren" fällt auch die Möglichkeit, Nachkontrollen von bereits Eingebürgerten (innerhalb der Frist für die nachträgliche Nichtigerklärung gemäss Artikel 41 BüG) durchzuführen. Eine technische Beschränkung des Abfragerechts auf VOSTRA-Daten von Ausländern ist deshalb nicht vorgesehen.

2.3.3 Regelung des Zugriffs auf Daten über hängige Strafverfahren (Art. 367 Abs. 4)

Der aktuelle Artikel 367 Absatz 4 StGB spricht von den "Personendaten aus den registrierten Gesuchen um Strafregisterauszug im Rahmen eines hängigen Strafverfahrens". Diese Formulierung ist veraltet und bezieht sich auf die Rechtslage vor dem 1. Januar 2007. Seit der Einführung von Artikel 366 Absatz 4 StGB werden nämlich nicht mehr die Auszugsersuchen der Strafverfolgungsbehörden im Strafregister erfasst (aus denen jeweils auf das Vorliegen eines hängigen Strafverfahrens geschlossen wurde), sondern alle in der Schweiz hängigen