Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/100: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA) · 20 Seiten

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gende Massnahmen in den Bereichen "Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen" sowie "Vorbereitungen zu verbotenem Handel mit Waffen" gemäss Artikel 2 Absätze 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS; SR 120). Die Zuständigkeit des fedpol für die vorstehend erwähnten Bereiche ergibt sich aus Artikel 24a ff. BWIS und Artikel 5 ff. des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54). Durch die Formulierung "soweit diese Straftaten in seinen Zuständigkeitsbereich fallen" soll zum Ausdruck kommen, dass das Abfragerecht von fedpol nicht alle in Artikel 2 Absatz 1 und 2 BWIS erwähnten Deliktsbereiche betrifft.

Die Daten werden aus folgenden Gründen benötigt:

- Erhärtung eines Verdachts: Im präventivpolizeilichen Bereich ist es unumgänglich, sich

über die verdächtigen Personen ausreichend informieren zu können, insbesondere auch ausserhalb der Bürozeiten.

- Verhinderung von parallelen Ermittlungen: Mit der Information über ein eröffnetes Verfah-

ren lassen sich parallele Ermittlungen vermeiden.

- Informationsvorsprung / Glaubwürdigkeitsprüfung bei Befragungen: Es werden Befragun-

gen durchgeführt, jedoch nicht wie in einem Ermittlungsverfahren, sondern auf „freiwilliger“ Basis. Der Befragte ist nicht verpflichtet, zu antworten oder sonstwie mitzuwirken.

- Schutz von verdeckten Ermittlern / Überprüfung des Täterumfeldes: Die entsprechenden

Dienststellen arbeiten im präventiven Bereich nicht mit eigentlichen V-Männern, sondern mit so genannten „Quellen“, d.h. Personen im Umfeld der Zielperson, die fedpol Informationen zukommen lassen. Die Prüfung der Glaubwürdigkeit dieser Personen ist sehr wichtig. Sie dürfen ferner nicht in ein Strafverfahren verwickelt sein (damit sie sich nicht mit ihrer Tätigkeit als Quelle im Prozess zu rechtfertigen suchen).

3.3.3 Verfolgung von Straftaten (Art. 367 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2)

Der aktuelle Artikel 21 Absatz 2 VOSTRA-V unterscheidet im Bereich Verfolgung von Straftaten zwischen "Vorermittlungen" (Bst. b) und "gerichtspolizeilichen Ermittlungen" (Bst. c). Mit dieser Unterscheidung sollte transparent gemacht werden, dass fedpol auch für die Phase vor der formellen Eröffnung des Strafverfahrens durch die Bundesanwaltschaft (gerichtspolizeiliche Ermittlung i.S.v. Art. 367 Abs. 2 Bst. c StGB) ein Zugriffsrecht auf Strafregisterdaten haben sollte. Es sollte zum Ausdruck gebracht werden, dass der ganze Ermittlungsbereich zur Verfolgung von Straftaten abgedeckt ist. Da die Strafprozessordnung die gesamte polizeiliche und staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit zur Verfolgung von Straftaten neu geregelt hat, macht es Sinn, die vorstehend erwähnten Verordnungsbestimmungen zu verschmelzen (vgl. Art. 367 Abs. 2 Bst. c Ziff. 2 VE-StGB). Die Verwendung des Begriffs "Verfolgung von Straftaten" (im Gegensatz zur "Verhütung von Straftaten" gemäss Art. 367 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1 VE-StGB) macht deutlich, dass es hier um den Bereich der Repression und nicht um den Bereich der Prävention geht. Auf die Verwendung der Begriffe "Vorermittlungen" und "gerichtspolizeiliche Ermittlungen" wird bewusst verzichtet und stattdessen auf die Begriffsbildung der StPO abgestellt:

− Die StPO bezeichnet die gesamte Ermittlungsphase bis zum Hauptverfahren vor Gericht

als das sogenannte "Vorverfahren" (so die Bezeichnung im 6. Titel; vgl. Art. 299–327 StPO) und unterteilt dieses in das "polizeiliche Ermittlungsverfahren" (vgl. Art. 306–307 StPO) und die "Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft" (vgl. Art. 308–318 StPO). Die Untersuchung wird immer noch formell eröffnet (Art. 309 StPO).