Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/100: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA) · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Rahmen der Revision BWIS II noch eine explizite formelle Gesetzesgrundlage für diese Sicherheitschecks geschaffen werden.15

Die Strafregisterauszüge bilden für diese Sicherheitschecks ein wichtiges Beurteilungselement. Ohne dieses würden die Sicherheitschecks durch den DAP-VBS für das Ausland an Wert verlieren, mit entsprechend negativen Auswirkungen auf die zu überprüfende Person. Sie würde möglicherweise auch bei positivem Ausgang des Sicherheitschecks nicht mehr als genügend vertrauenswürdig gelten, um im Ausland an geheimen oder vertraulichen Projekten mitzuarbeiten.

3.4.5 Informationsvermittlung an Europol (Art. 367 Abs. 2 Bst. cbis Ziff. 4)

Neben fedpol (vgl. dazu die Ausführungen in Ziffer 3.3.8) gibt auch der DAP-VBS ausländischen Europol-Stellen Strafregisterdaten weiter. Die Informationsweitergabe erfolgt jedoch nur insoweit, als es um die Verhütung von Delikten geht, die in den Zuständigkeitsbereich des DAP-VBS fallen, also insbesondere im Bereich des verbotenen Handels mit radioaktivem Material.

4. Finanzielle und personelle Auswirkung

Der VOSTRA-Anschluss der kantonalen Einbürgerungsbehörden, welche bisher kein Gesuch um Online-Zugriff gestellt haben (Aufschaltung der entsprechenden Profile; Schulung der neuen Anwender) kann mit den bestehenden personellen Mitteln vom Schweizerischen Strafregister beim Bundesamt für Justiz umgesetzt werden. Da einzelne Einbürgerungsverfahren frühzeitig sistiert werden können, wenn bereits die kantonalen Einbürgerungsbehörden Zugriff auf VOSTRA-Daten über hängige Strafverfahren erhalten, ist mit einer leichten Abnahme der beim BFM anhängig gemachten Gesuche zu rechnen. Personelle Einsparungen sind dadurch aber keine zu erwarten. Für den Bund hat die vorgeschlagene Gesetzesänderung keine zusätzlichen personellen und finanziellen Konsequenzen. Durch die Gewährung eines Online-Anschlusses fallen die schriftlichen Gesuche an die kantonale Koordinationsstellen für das Strafregister weg, was insgesamt eine gewisse Entlastung der kantonalen Behörden mit sich bringen dürfte.

Die Anhebung der bisherigen Verordnungsregelung für die Online-Zugriffsrechte von fedpol und des DAP-VBS auf Stufe StGB hat keine finanziellen Konsequenzen.

15 Gemäss dem Botschaftsentwurf vom 15. Juni 2007, der noch nicht auf den DAP des VBS, sondern auf fedpol zugeschnitten ist (vgl. BBl 2007 5144), hat Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe e E-BWIS folgenden Wortlaut:

3 Das Bundesamt kann im Einzelfall Personendaten an Sicherheitsorgane von Staaten weitergeben, mit denen die Schweiz diplomatische Beziehungen pflegt, wenn ein Gesetz oder eine genehmigte zwischenstaatliche Vereinbarung es vorsieht oder wenn: e. der ersuchende Staat schriftlich zusichert, über das Einverständnis des oder der Betroffenen zu verfügen, und dem ersuchenden Staat dadurch die Beurteilung ermöglicht wird, ob der oder die Betroffene an klassifizierten Projekten des Auslandes im Bereich der inneren oder äusseren Sicherheit mitwirken oder Zugang zu klassifizierten Informationen, Materialien oder Anlagen des Auslandes erhalten kann (Clearing).