Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/100: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA) · 20 Seiten
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Übersicht
Weshalb braucht es eine StGB-Änderung?
Die Gewährung von Online-Zugriffsrechten auf Strafregisterdaten – als besonders schützenswerte Personendaten – bedarf einer Grundlage in einem formellen Gesetz. Aktuell sind gewisse Online-Zugriffsrechte auf das Strafregister (VOSTRA) nur auf Verordnungsstufe geregelt. Diese Verordnungsregelungen können sich zwar auf die Kompetenzdelegation gemäss Artikel 367 Absatz 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) stützen; sie sind jedoch bloss als Übergangsregelung gedacht.
Betroffen sind die Zugriffsrechte der Einbürgerungsbehörden auf Stufe Kanton (vgl. Art. 21 Abs. 3 VOSTRA-V; SR 331) und des Bundesamtes für Polizei (fedpol; vgl. Art. 21 Abs. 2 VOSTRA-V) sowie – per 1. Januar 2009 – diejenigen des Dienstes für Analyse und Prävention beim VBS (nachfolgend DAP-VBS genannt; vgl. Art. 21 Abs. 4 VOSTRA-V).
Um schnellstmöglich den datenschutzrechtlich erwünschten Rechtszustand zu schaffen, bezweckt die vorliegende Vernehmlassungsvorlage diese Verordnungsbestimmungen möglichst inhaltlich unverändert in die Systematik des StGB zu überführen. Letztlich geht es also um eine blosse Anhebung der bisherigen Verordnungsregelung auf Gesetzesstufe, was auf die aktuelle Praxis dieser Behörden keinen Einfluss hat. Dies bedingt eine Anpassung von Artikel 367 Absatz 2 und 4 StGB.
Bräuchte es nicht eine umfassende Revision des Strafregisterrechts?
Die eingangs erwähnten Rechtsänderungen stellen zwar nicht den einzigen Anpassungsbedarf im Strafregisterrecht dar. Sie sind jedoch aus datenschutzrechtlicher Sicht vordringlich. Darüber hinaus bestehen noch weitere strukturelle Mängel im heutigen Recht, deren Beseitigung aber noch aufwendige Gesetzgebungsarbeiten benötigen.
Um die datenschutzrechtlich prioritäre Anhebung der Verordnungsregelung auf Stufe StGB zeitlich nicht zu verzögern, sollen alle notwendigen weiteren Änderungen im Strafregisterrecht (z.B. Anschluss kantonaler Polizeistellen; Registrierung von Strafurteilen gegen Unternehmen etc.) erst in einer zweiten Phase durchgeführt werden. Das EJPD wird die nötigen Vorarbeiten für eine umfassende Revision des Strafregisterrechts im Jahr 2009 an die Hand nehmen.