Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/100: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA) · 20 Seiten
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− Die Beschränkung des Zugriffsrechts auf Strafregisterinformationen (im Rahmen eröffne-
ter Strafverfahren) wurde auch damit begründet, dass nur derjenige, gegen den ein Strafverfahren eröffnet wurde, erhöhte Eingriffe in seine Persönlichkeitsrechte zu dulden habe. Die Verfahrenseröffnung bei entsprechender Verdachtslage bilde die Grenze, ab der der Einzelne zunehmende staatliche Intervention hinnehmen müsse. Im Vorfeld sei deshalb eine grössere Zurückhaltung des Staates angezeigt. Dieses Argument mag zwar für den Beschuldigten seine Richtigkeit haben, es ist aber insgesamt fehl am Platze, da – wie bereits erwähnt – im Rahmen von eröffneten Strafverfahren bereits heute Strafregisterauszüge über nichttatverdächtige Verfahrensbeteiligte (Zeugen oder Auskunftspersonen) eingeholt werden, denen im Verfahren eine ganz andere Stellung zukommt.
− Die Beschränkung der Zugriffsberechtigung auf eröffnete Strafverfahren lässt sich auch
mit der Regelung des Akteneinsichtsrechts nicht begründen. Es wurde argumentiert, dass eine Person, der die Beschuldigtenrolle im Strafprozess zugewiesen wird, ihr Akteneinsichtsrecht wahrnehmen und verifizieren kann, ob über sie ein Strafregisterauszug beschafft worden ist. Da das Akteneinsichtsrecht primär den Parteien im Strafverfahren zusteht (vgl. Art. 101 StPO), vermag diese Theorie nicht zu erklären, weshalb dann aber das Einholen eines Strafregisterauszuges über Zeugen möglich sein soll, denn diese haben bekanntlich kein Akteneinsichtsrecht.
Aus all diesen Gründen ist für die Frage der Zugriffsberechtigung das Stadium, in welchem sich das Verfahren gerade befindet, alleine nicht aussagekräftig7.
3.2.2 Der VOSTRA-Zugriff soll in einem Abrufverfahren erfolgen
fedpol sowie der DAP-VBS unterhalten einen "24-Stunden"-Betrieb und sind darauf angewiesen, dass die Informationen so schnell wie möglich verfügbar sind. Deshalb sollen die Strafregisterdaten weiterhin online zur Verfügung gestellt werden.
Der Umstand, dass im Rahmen dieser Vorlage ein Online-Anschluss für die Dienste von fedpol und des DAP-VBS bejaht wird, heisst nicht automatisch, dass jede Stelle auch zwingend einen Online-Anschluss erhalten wird. Im StGB wird nur die grundsätzliche Berechtigung für einen solchen Anschluss geregelt. Die Einrichtung einer Online-Verbindung und die Erteilung von individuellen Zugriffsbewilligungen erfolgt nach den Bestimmungen der Weisung des EJPD über die Einrichtung von Online-Verbindungen und die Erteilung von Zugriffsbewilligungen auf Informatikanwendungen vom 30. September 2004 (Online-Weisung EJPD). Demnach ist es grundsätzlich Sache des für das Strafregister zuständigen Datenschutzbeauftragten des BJ zu entscheiden, ob die betreffende Behörde online ans Strafregister angeschlossen werden soll oder nicht (vgl. Art. 17 der Online-Weisung EJPD). Der Datenschutzbeauftragte des BJ entscheidet in Zusammenarbeit mit dem Chef des Strafregisters auch darüber, wie viele und welche Mitglieder dieser Behörde eine individuelle Zugriffsberechtigung auf VOSTRA erhalten sollen (vgl. die Bestimmungen des 4. Abschnitts sowie Art. 13– 15 und 18–20 der Online-Weisung EJPD8).
sind Informationen über das Vorleben der in dem betreffenden Milieu sich bewegenden Personen unerlässlich. Der Zugriff auf Strafregisterinformationen stellt ein wirksames Mittel dar, V-Männer besser auf ihren Einsatz vorzubereiten.
7 Dies heisst nun aber nicht, dass eine Grenzziehung nach Verfahrensstadien immer falsch wäre, wie das Beispiel der Auskünfte im Bereich Interpol zeigt (vgl. dazu die Ausführungen unten in Ziffer 3.3.4).
8 Dabei sind u.a. folgende Faktoren zu berücksichtigen: Benutzungsintensität, Anzahl der bereits zugriffsberechtigten Mitarbeitenden des betreffenden Organs, Notwendigkeit des unabhängigen und raschen Handelns (z.B. ausserhalb der ordentlichen Geschäftszeiten), Umfang der abgefragten Daten, beantragte Funktionen (Abfragen, Schreiben, Mutieren, Löschen).