Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/100: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA) · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
welche den Namen "polizeilicher Informationssystem-Verbund" trägt, sollte aber weiterhin gewährleistet sein. Deshalb wird in Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 4 VE-StGB der Zugriffszweck im Hinblick auf diese neue Datenbank umschrieben.
3.3.6 Führung der Meldestelle für Geldwäscherei (Art. 367 Abs. 2 Bst. c Ziff. 5)
Dieses Online-Zugriffsrecht ist zugeschnitten auf die Tätigkeit der Meldestelle für Geldwäscherei MROS14 (vgl. Art. 23 Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0). MROS ist keine Polizei- oder Justizbehörde. Ihre Aufgaben werden in Artikel 1 der Verordnung vom 25. August 2004 über die Meldestelle für Geldwäscherei (MGwV; SR 955.23) umschrieben. Zu ihren Aufgaben gehört unter anderem, dass sie die Strafverfolgungsbehörden in der Bekämpfung der Geldwäscherei, des organisierten Verbrechens und der Terrorismusfinanzierung unterstützt, Meldungen und Anzeigen entgegen nimmt und auswertet, Abklärungen zu den gemeldeten Vorgängen durchführt und über die Weiterleitung von Meldungen, Anzeigen, Mitteilungen und sonstigen Informationen an die Strafverfolgungsbehörden des Bundes und der Kantone entscheidet.
MROS muss ihre Analyse (aufgrund der eingegangenen Meldungen) in kurzer Zeit durchführen (i.d.R. 3 Tage). Die Bearbeitungsfrist beträgt insgesamt bloss 5 Tage: 3 Tage für MROS (danach wird das Dossier an die zuständige Justizbehörde weitergeleitet) und 2 Tage für den Untersuchungsrichter, damit verdächtige Gelder blockiert werden können.
Die VOSTRA-Daten werden in erster Linie für die Erhärtung oder Entkräftung des Anfangsverdachts benötigt. Auch das Wissen um Parallelermittlungen (Zugriff auf Daten über eröffnete Verfahren) ist für MROS wichtig, damit das Dossier an die richtige Stelle weitergeleitet werden kann.
Die Tätigkeit von MROS dient somit letztlich ebenfalls der „Verfolgung von Straftaten“. Im Sinne einer klaren gesetzlichen Grundlage für den Registerzugriff soll die "Führung der Meldestelle für Geldwäscherei" indessen als eigenständige Zweckbestimmung unter einer separaten Ziffer erwähnt werden.
3.3.7 Fernhaltemassnahmen und Ausweisungen (Art. 367 Abs. 2 Bst. c Ziff. 6)
Dieses Online-Zugriffsrecht war vor dem 1. Januar 2009 zugeschnitten auf die Tätigkeit des sog. "Ausländerdienstes" des DAP von fedpol. Die Sektion Ausländerdienst im DAP prüfte Personen im Zusammenhang mit der Verhängung oder Aufhebung von Fernhaltemassnahmen (gemäss Art. 67 Abs. 2 des Ausländergesetzes; AuG; SR 142.20) und verfügte Einreisesperren gegenüber Personen aus dem Ausland, namentlich aufgrund von Informationen aus dem Ausland. Zudem bereitete der Ausländerdienst Entscheide für sog. "politische Ausweisungen" gemäss Artikel 121 Absatz 2 BV vor. Diese Stelle verfügte bereits früher (vor der Übergangslösung gemäss Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe g VOSTRA-V, in der Fassung gemäss AS 2006 4503) über ein Online-Zugriffsrecht auf VOSTRA (vgl. Art. 365 Abs. 2 Bst. e StGB).
Mit der Überführung der Sektion Ausländerdienst zum VBS wurden die Bearbeitungs- und die Entscheidkompetenz getrennt (vgl. Art. 10 und 11 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, OV-EJPD; SR 172.213.1). Seit dem 1. Januar 2009 bereitet der Ausländerdienst des DAP-VBS diese Entscheide vor. Die Verfügungsgewalt verblieb hingegen bei fedpol. Zuständig bei fedpol ist die Stelle [die genaue Bezeichnung ist zurzeit noch nicht bekannt, da die Anpassung der Organisationsstruktur
14 MROS = Money Laundering Reporting Office Switzerland