Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/100: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA) · 20 Seiten

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Strafverfahren wegen Verbrechen und Vergehen für die effektive Dauer des Verfahrens. Der neue Artikel 367 Absatz 4 VE-StGB verwendet daher die Bezeichnung "Personendaten über hängige Strafverfahren".

Damit auch "die für die Einbürgerung auf Stufe Kanton zuständigen kantonalen Behörden" Zugriff auf die Daten über hängige Strafverfahren haben, ist die Aufzählung in Artikel 367 Absatz 4 StGB durch den neuen Buchstaben f von Artikel 367 Absatz 2 VE-StGB zu ergänzen.

3. Die Zugriffsrechte des Bundesamtes für Polizei (fedpol) und des Dienstes für Analy-

se und Prävention (DAP)

3.1 Ausgangslage

Eine im Jahre 2003 durchgeführte, departementsinterne Überprüfung der gesetzlichen Grundlagen für die Online-Zugriffe von fedpol auf das Strafregister hatte ergeben, dass die damals bestehenden gesetzlichen Regelungen weder den praktischen Bedürfnissen von fedpol noch den datenschutzrechtlichen Standards genügten.

Dies war zum Teil auch eine Folge der Reorganisation von fedpol im Rahmen des Projektes „Strupol“. Damals wurde die Führung des Strafregisters neu dem Bundesamt für Justiz (BJ) unterstellt. Im Zuge dieser Arbeiten wurden von der Bundeskanzlei auch die entsprechenden Bestimmungen des StGB über die Bearbeitung von Informationen aus dem Strafregister angepasst: An Stelle von fedpol wurde in Artikel 360bis Absatz 1 Buchstabe a aStGB neu das BJ als registerführende Behörde aufgeführt. Allerdings wurde die formell gesetzliche Grundlage für Online-Zugriffe von fedpol auf die “gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren“ nach Artikel 360bis Absatz 2 Buchstabe c aStGB beschränkt. Dabei wurde übersehen, dass nun plötzlich verschiedene Spezialdienste von fedpol, welche bisher VOSTRA-Daten bezogen hatten (z.B. Interpol, MROS), keine formell-gesetzliche Grundlage für den Registerzugriff mehr hatten.

Da bisher unter einem "gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahren" im Sinne von Artikel 360bis Absatz 2 Buchstabe c aStGB (bzw. Art. 367 Abs. 2 Bst. c StGB) ein durch die Bundesanwaltschaft formell eröffnetes Ermittlungsverfahren verstanden wurde (vgl. Art. 101 Abs. 1 BStP; SR 312.0), durften im Stadium der rein polizeilichen Ermittlungen (man sprach auch von "Vorermittlungen"1) oder gar im präventiven Bereich keine Strafregisterdaten eingesehen werden. Auch diese Differenzierung erwies sich als nicht sachgerecht, da Strafregisterdaten in diesen Verfahrensstadien z.T. aus den gleichen Gründen benötigt werden, wie bei eröffneten Strafverfahren (vgl. die Ausführungen in Ziffer 3.2.1).

Um möglichst schnell eine transparente und praktikable Rechtslage in Sachen fedpol-Zugriffsrechte zu schaffen, beschloss der Bundesrat (im Zuge der Anpassung der Verordnung über das Strafregister an den neuen Allgemeinen Teil des StGB; vgl. AS 2006 4503) am 29. September 2006, die Online-Zugriffsrechte von fedpol auf Strafregisterdaten auf Verordnungsebene neu zu regeln (vgl. Art. 21 Abs. 2 VOSTRA-V, in der Fassung gemäss AS 2006 4503). Diese Übergangsregelung trat am 1. Januar 2007 in Kraft und stützte sich auf Artikel 367 Absatz 3 StGB. Diese Neuregelung der fedpol-Zugriffsrechte betraf auch einzelne Stellen des Dienstes für Analyse und Prävention (DAP).

1 Der Begriff "Vorermittlungen" wird lediglich in Artikel 2 der Verordnung über die Wahrnehmung kriminalpolizeilichen Aufgaben im Bundesamt für Polizei (SR 360.1) verwendet. Gemäss dieser Bestimmung führt die Bundeskriminalpolizei als gerichtliche Polizei des Bundes unter der Leitung der Bundesanwaltschaft Vorermittlungs- und Ermittlungsverfahren im Zuständigkeitsbereich des Bundes durch, wenn tatverdachtsbegründende Hinweise und Informationen vorliegen.