Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/100: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA) · 20 Seiten

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keinen Sinn, dass die Einbürgerungsbehörde auf Stufe Kanton auf einen Bescheid aus Bern warten muss, wenn es die nötigen Informationen zu einem viel früheren Zeitpunkt selber erheben könnte. Dies hat auch eine gewisse Entlastung der Bundesbehörden zur Folge, da problematische Fälle gar nicht erst beim BFM anhängig gemacht werden.

− Es kann aber vereinzelt auch Fälle geben, in denen ein Strafverfahren erst nach erteilter

Einbürgerungsbewilligung des Bundes eröffnet wird und das kantonale Einbürgerungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. In vielen Kantonen dauert es nach erteilter Einbürgerungsbewilligung des Bundes oft noch mehrere Monate, bis der kantonale Einbürgerungsentscheid vorliegt. Wenn den kantonalen Einbürgerungsbehörden kein Zugriff auf diese Informationen gewährt würde, bestünde die Gefahr, dass eine Person ungeachtet des Ausgangs des Strafverfahrens eingebürgert wird. Da das Einbürgerungsverfahren auf Ebene Bund bereits abgeschlossen ist, verzichten die Kantone auch auf aufwendige Rückfragen beim BFM. Zwar kann eine Einbürgerung noch während fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn es in der Folge tatsächlich zu einer einschlägigen Verurteilung kommt. Da erfolgte Einbürgerungen wegen fehlender personeller Ressourcen jedoch nicht systematisch auf solche Mängel hin untersucht und Strafurteile nicht automatisch an die Einbürgerungsbehörden weitergeleitet werden, ist es sinnvoller, dass die Einbürgerungsbehörden auf Stufe Kanton vor ihrem Entscheid überprüfen, ob ein Strafverfahren hängig ist, um damit ungerechtfertigte Einbürgerungen zu verhindern.

Gegen die Gewährung eines Online-Zugriffs auf Daten über hängige Strafverfahren spricht einzig die Gefahr einer Vorverurteilung. Es ist denkbar, dass solche Informationen – selbst bei einem späteren Freispruch oder einer Einstellung des Strafverfahrens – von den Einbürgerungsbehörden auf Stufe Kanton verdeckt zum Anlass genommen werden könnten, bei Wiederaufnahme des Einbürgerungsverfahrens einen negativen Einbürgerungsentscheid zu fällen, indem sie andere Einbürgerungsvoraussetzungen (etwa die Integration) kritischer beurteilen.

Den Einbürgerungsbehörden auf Stufe Kanton darf jedoch nicht generell mangelnde Professionalität und Objektivität unterstellt werden. Denn bereits heute haben die Einbürgerungsbehörden Umgang mit besonders schützenswerten Personendaten, die sie von ihren eigenen Strafverfolgungsbehörden erhalten.

Zudem ist zu berücksichtigen, dass ein Einbürgerungswilliger allfälligen Vorverurteilungen auch dadurch entgegentreten kann, dass er gar kein Einbürgerungsgesuch stellt, solange ein Strafverfahren hängig ist. Idealerweise sollte der Einbürgerungswillige deshalb bereits auf dem Formular zur Stellung seines Einbürgerungsgesuchs auf den Umstand hingewiesen werden, dass Daten über hängige Strafverfahren erhoben werden.

Jeder neue Online-Anschluss birgt zwar naturgemäss ein gewisses Missbrauchspotential. Dieses kann jedoch bei richtiger Instruktion und Kontrolle der Behörden relativ gering gehalten werden. Die Strafregisterverantwortlichen beim Bundesamt für Justiz sind denn auch berechtigt, die vorschriftsgemässe Bearbeitung der VOSTRA-Daten gestützt auf Artikel 2 Absatz 2 VOSTRA-V bei den Behörden vor Ort zu überprüfen.

2.2.3 Notwendigkeit eines Online-Zugriffs

In Anbetracht der grossen Zahl der Einbürgerungsverfahren (allein auf Bundesebene werden rund 25'000 Einbürgerungsgesuche pro Jahr behandelt) scheint es sinnvoll, dass den Einbürgerungsbehörden auf Stufe Kanton die Strafregisterdaten nicht auf schriftlichem Weg abfragen müssen, sondern dass ihnen ein Online-Anschluss an das Strafregister gewährt wird. Der Wegfall der schriftlichen Gesuche hat auch den Vorteil, dass die kantonalen Koor-