Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/100: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA) · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht

Eine unverhältnismässige Aufweichung des Datenschutzes durch den Ausbau der Online-Zugriffsrechte von fedpol und des DAP-VBS ist nicht zu befürchten, zumal im Zuge der letzten Revision auch zwei neue Bearbeitungsregeln zur Vermeidung von Schattenregistern9 eingeführt worden sind. Artikel 18 Absatz 5 und 6 der VOSTRA-V schränken die bestehenden Möglichkeiten der Speicherung und der Weitergabe von Strafregisterinformationen durch die Datenempfänger im Inland ein. Damit ist eine weitgehende Transparenz der Bearbeitung von Strafregisterdaten gewährleistet.

3.3 Kommentierung der einzelnen Änderungen im Bereich fedpol

3.3.1 Definition der zugriffsberechtigten Stellen (Art. 367 Abs. 2 Bst. c)

In Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe c VE-StGB wird klargestellt, dass nur diejenigen Stellen das Bundesamtes für Polizei Strafregisterinformationen erhalten, welche diese für die Erfüllung ihrer spezifischen Tätigkeiten auch benötigen. Auf eine explizite Nennung der einzelnen Dienste im Gesetz wurde verzichtet. Stattdessen wird die jeweilige Aufgabe definiert, für welche VOSTRA-Daten bezogen werden können. Dies hat den Vorteil dass bei künftigen Reorganisationen innerhalb von fedpol keine StGB-Änderung nötig wird.

Die Formulierung von Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe c VE-StGB folgt nicht exakt dem aktuellen Normkonzept der Strafregisterregelung gemäss Artikel 365 ff. StGB. Zurzeit sind nämlich die Zugriffszwecke und die zugriffsberechtigten Behörden in zwei separaten Artikeln geregelt (Art. 365 und 367 StGB). Diese Aufteilung ist nicht sachgerecht, da eine Behörde sich immer nur auf eine ganz spezifische Zweckbestimmung stützen kann. Auslegungsschwierigkeiten sind so vorprogrammiert. Deshalb wurde für die Neuregelung der Zugriffsrechte von fedpol die Nennung des Zugriffszwecks in Artikel 367 VE-StGB integriert. Auf eine Ergänzung von Artikel 365 StGB wurde verzichtet. Es ist geplant, dass im Zuge der grossen Revision des Strafregisterrechts (vgl. Ziff. 6) auch den anderen Behörden klare Zugriffszwecke zugeordnet werden. Da die bisherige Verordnungsregelung dieser Problematik bereits Rechnung trägt, konnte die Struktur von Artikel 21 Absatz 2 VOSTRA-V weitestgehend übernommen werden. Vereinzelt waren jedoch geringfügige Anpassungen an die Terminologie der Schweizerischen Strafprozessordnung nötig.

3.3.2 Verhütung von Straftaten (Art. 367 Abs. 2 Bst. c Ziff. 1)

Die Öffnung des Zugangs zum Strafregister für Zwecke der "Verhütung von Straftaten" ist insofern neu, als dieses Zugriffsrecht erst seit dem 1. Januar 2007 (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. a VOSTRA-V, in der Fassung gemäss AS 2006 4503) besteht. Seit der Transferierung des DAP zum VBS sind die Zugriffsrechte im Bereich der Verhütung von Straftaten zwischen fedpol und dem DAP-VBS geteilt (vgl. auch die Ausführungen in Ziffer 3.4.2).

Im Bereich des fedpol ist dieses Online-Zugriffsrecht zugeschnitten auf die Tätigkeit des "Fachbereichs Hooliganismus" sowie der "Zentralstelle Waffen", welche beide der "Hauptabteilung Dienste" von fedpol zugeordnet sind. Die zuständigen fedpol-Stellen treffen vorbeu-

9 Von Schattenregistern spricht man bei personenbezogenen Datenbanken, in denen – wenigstens teilweise – die gleichen Informationen wie im Ursprungsregister gespeichert bzw. aufbewahrt werden und dort unmittelbar abrufbar sind. Schattenregister sind problematisch, weil Daten in der „Schattendatenbank“ unter Umständen zu einem anderen Zweck gespeichert, abgerufen und von dort aus wieder weitergegeben werden, als dies nach den Bestimmungen der Ursprungsdatenbank möglich wäre. Auch gelten für die betroffenen Datensammlungen meist andere Entfernungsfristen. Daten, die in einer Schattendatenbank gespeichert werden, führen ein Eigenleben und werden – aus Sicht des Ursprungsregisters – gewissermassen zweckentfremdet. Die Transparenz des Datenbearbeitens geht so zu einem guten Stück verloren.