Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/100: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA) · 20 Seiten
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2.2 Grundzüge der Vorlage
2.2.1 Vorbemerkung zur Bedeutung von Strafdaten für das dreistufige Einbürgerungs-
verfahren in der Schweiz
Wer das Schweizer Staatsbürgerrecht erhalten will, muss in der Schweiz – im Rahmen der ordentlichen Einbürgerung – drei Stufen durchlaufen: Die Einbürgerung in der Gemeinde (1. Stufe), im Kanton (2. Stufe) und schliesslich im Bund (3. Stufe). Die Einbürgerung auf der unteren Ebene steht jeweils unter dem Vorbehalt der Einbürgerung auf nächst höherer Ebene. Die Einbürgerungsverfahren auf jeder Stufe verlaufen aber im Übrigen nicht koordiniert (getrennt und zeitlich verschoben). Daher genügt es nicht, wenn nur das Bundesamt für Migration zur Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes über ein umfassendes Zugriffsrecht auf VOSTRA-Daten verfügt.
Voraussetzung für den Erhalt des Bürgerrechts auf allen Stufen ist unter anderem, dass die betreffende Person „die schweizerische Rechtsordnung beachtet“ (vgl. auf Stufe Bund Art. 14 Bst. c des Bürgerrechtsgesetzes; BüG; SR 141.0). Diese Voraussetzung wird heute sowohl auf Bundesebene als auch auf kantonaler Ebene anhand von Strafregisterdaten überprüft, wobei die angewandten Bewertungsmassstäbe differieren können. Infolge identischer Aufgaben sollte daher auch der Umfang des Datenzugriffs für den Bund und die Kantone gleich geregelt sein.
2.2.2 Notwendigkeit des Zugriffs auf Daten über hängige Strafverfahren
Aus verfahrensökonomischen Gründen ist es sachgerecht, dass die in VOSTRA registrierten Daten über hängige Strafverfahren nicht nur für das BFM, sondern auch für die Einbürgerungsbehörden auf Stufe Kanton abrufbar sind:
− Hat die Einbürgerungsbehörde auf Stufe Kanton frühzeitig Kenntnis darüber, dass ein
Strafverfahren hängig ist, welches einer Einbürgerung entgegen stehen könnte, kann sie sich nämlich den Arbeitsaufwand für die restlichen Abklärungen sparen, indem sie vom Betroffenen das Einverständnis einholt, das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren.
Diese Sistierung macht Sinn, da die Einbürgerungsbehörde keinen positiven Einbürgerungsentscheid fällen darf, solange sie nicht überzeugt ist, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt sind. Wie die Erfahrung des BFM im Rahmen der Einbürgerungsbewilligung des Bundes zeigt, wird ein Einbürgerungswilliger sein Einbürgerungsgesuch in der Regel freiwillig zurückziehen, wenn er erfährt, dass die Einbürgerungsbehörden von einem Strafverfahren Kenntnis erhalten haben. Dieser Rückzug ist für ihn ohne Kostenfolgen möglich. Zudem kann er bei einem späteren Freispruch oder einer Einstellung des Strafverfahrens jederzeit ein neues Einbürgerungsgesuch einreichen.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (Urteil des Bundesgerichts 5A.26/1997 vom 19. Januar 1998) wäre es sogar zulässig, dass die Einbürgerungsbehörde allein gestützt auf die Tatsache, dass ein Strafverfahren hängig ist, einen ablehnenden Einbürgerungsentscheid trifft. Sofern sie im Entscheid klar zu erkennen gibt, dass die Verweigerung der Einbürgerung aufgrund der bestehenden Zweifel am Legalverhalten erfolgt ist und nicht der falsche Anschein erweckt wird, der Gesuchsteller sei bereits im strafrechtlichen Sinne schuldig, liegt kein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung vor. In der Regel wird die Verfahrenssistierung hingegen die weniger aufwendige – und daher sinnvollere – Massnahme sein.
Solange das BFM noch das Einbürgerungsverfahren auf Bundesebene durchzuführen hat, kann es zwar nicht zu ungerechtfertigten Einbürgerungen kommen. Es macht aber