Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/100: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA) · 20 Seiten
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noch im Gange ist]. Da die zuständige fedpol-Stelle die entsprechenden Vorschläge des DAP-VBS prüfen und verifizieren können muss, ist ein VOSTRA-Zugriff auch für fedpol unabdingbar.
Der Auszug aus dem Strafregister dient der Erhärtung der eingegangenen Meldung und der Konkretisierung eines potentiellen Gefährdungsprofils. Es werden keine Befragungen oder Strafverfahren durchgeführt. fedpol nimmt mit dem Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten und dem DAP-VBS Rücksprache.
3.3.8 Informationsvermittlung an Europol (Art. 367 Abs. 2 Bst. c Ziff. 7)
Artikel 355a StGB legt generalklauselartig fest, unter welchen Voraussetzungen Daten an Europol weitergeleitet werden dürfen. Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 7 VE-StGB ist als Konkretisierung dieser allgemeinen Bearbeitungsregel im Strafregisterbereich zu verstehen.
Gemäss der Mechanik von Artikel 355a StGB gelten für Europol die gleichen Bearbeitungsbeschränkungen, wie für die entsprechenden innerstaatlichen Stellen bei fedpol und beim DAP-VBS. Das heisst, dass auch Strafregisterdaten nur insoweit an Europol weitergegeben werden dürfen als fedpol und der DAP-VBS selber Zugriff auf diese Daten haben. Da Europol sowohl im Bereich der Verhütung als auch der Verfolgung von bestimmten Straftaten tätig ist, soll ein Datenaustausch durch fedpol nur im Rahmen der in den Ziffern 1 und 2 von Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe c VE-StGB umschriebenen Zugriffszwecke erfolgen. Die Informationsweitergabe im Bereich des DAP-VBS wird in Ziffer 3.4.5 abgehandelt.
Darüber hinaus gelten für Europol natürlich auch die anderen Zugriffsbeschränkungen, die in Artikel 355a StGB genannt werden (staatsvertragliche und solche des innerstaatlichen Rechts). Dies wird durch die Formulierung in Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 7 VE-StGB „im Sinne von Artikel 355a StGB“ zum Ausdruck gebracht (so wäre Europol vor der Datenbekanntgabe jeweils darüber zu unterrichten, dass insbesondere die Speicherungs- und Weitergaberegeln gemäss Artikel 18 Absätze 5 und 6 VOSTRA-V auch für Europol gelten. In Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 7 VE-StGB können nicht alle anwendbaren Bearbeitungsregeln redaktionell untergebracht werden. Anhand der gewählten Formulierung wird immerhin klar, dass Strafregisterdaten auch für den Zweck des Datenaustausches mit Europol von Bedeutung sind.
Zuständig für den Datentransfer ist eine entsprechende Verbindungsstelle bei fedpol (nämlich die "Einsatzzentrale"). Es ist kein direkter Anschluss von Europol ans CH-Strafregister vorgesehen.
3.4 Kommentierung der einzelnen Änderungen im Bereich des DAP
3.4.1 Definition der zugriffsberechtigten Stellen (Art. 367 Abs. 2 Bst. cbis)
In Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe cbis VE-StGB wird der Dienst für Analyse und Prävention als abfrageberechtigte Behörde genannt. Dies heisst aber nicht, dass alle Stellen des DAP-VBS einen Online-Zugriff auf VOSTRA erhalten. Strafregisterinformationen erhalten nur diejenigen Stellen, welche diese für die Erfüllung ihrer spezifischen Tätigkeiten auch benötigen. Auf eine explizite Nennung der einzelnen Dienste im Gesetz wurde verzichtet. Stattdessen wird die jeweilige Aufgabe definiert, für welche VOSTRA-Daten bezogen werden können. Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe cbis StGB übernimmt somit die Struktur von Artikel 21 Absatz 4 VOSTRA-V. Vgl. zu diesem Normkonzept auch die Ausführungen vorne in Ziffer 3.3.1.