Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/100: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA) · 20 Seiten

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Als Bestandteil der Abteilung Internationale Polizeikooperation gewährleisten sowohl die Polizeiattachés im Ausland als auch die Mitarbeiter der Kooperationszentren in Genf und Chiasso einen reibungslosen Informationsaustausch mit dem Ausland. Sie leisten Unterstützung bei Ermittlungsverfahren und stellen erste Kontakte mit ausländischen Behörden her.

Die Einsicht in das Strafregister dient der Informationsbeschaffung im Rahmen des kriminalpolizeilichen Informationsaustausches mit Interpol-Stellen und ausländischen Polizeidienststellen bei der Beantwortung und der Stellung von Auskunftsersuchen.

Beim Informationsaustausch im Rahmen von Interpol geht es um die ganze Bandbreite der Kriminalität. Das Strafregister soll ausländischen Polizeistellen jedoch nur insoweit geöffnet werden, wie inländische Polizeistellen Informationen aus VOSTRA beziehen können. Die Regelung gemäss Artikel 367 Absatz 2 Buchstabe c Ziffer 3 VE-StGB, welche eine Konkretisierung von Artikel 351 StGB darstellt, soll demnach ein Abbild des innerstaatlichen Datenflusses sein:

− Da für kantonale Polizeistellen Strafregisterdaten im Rahmen einer eröffneten Strafunter-

suchung wenigstens indirekt (sie erhalten diese Informationen – wo nötig – vom betreffenden Staatsanwalt) verfügbar sind, sollen sämtliche Strafregisterdaten auch für Interpol zugänglich sein, sofern im Ausland durch eine Strafjustizbehörde ein Strafverfahren eröffnet worden ist.

− Für rein polizeiliche Ermittlungsverfahren im Ausland sollen Daten via Interpol nur inso-

fern weitergegeben werden, sofern es um Straftaten im Zuständigkeitsbereich von fedpol geht.

- Zur Verhütung von Straftaten erhalten in der Schweiz nur fedpol und der DAP-VBS für

spezifische Deliktsbereiche gemäss BWIS Auskünfte aus dem Strafregister. Eine Auskunftserteilung über Interpol ist daher im Rahmen eines identischen Deliktskatalogs (Terrorismus, verbotener Nachrichtendienst, gewalttätiger Extremismus, Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, Handel mit Waffen und radioaktiven Materialien und Technologietransfer nach Art. 2 Abs. 1 und 2 BWIS) vorgesehen.

3.3.5 Kontrolle des polizeilichen Informationssystem-Verbundes (Art. 367 Abs. 2 Bst. c Ziff. 4)

Fedpol hat die Kontrolldienste JANUS und IPAS organisatorisch zusammengelegt. Die Kontrollen von JANUS und IPAS werden aktuell jedoch getrennt wahrgenommen (vgl. Art. 15 der Verordnung über das Informationssystem der Bundeskriminalpolizei [JANUS-Verordnung; SR 360.2] und Art. 2 der Verordnung über das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei [IPAS-Verordnung; SR 361.2]). Aktuell verfügt nur der "Kontrolldienst JANUS" über ein Zugriffsrecht auf VOSTRA (vgl. Art. 21 Abs. 2 Bst. e VOSTRA-V). Dieser Dienst hat u.a. die Aufgabe, die gesetzlich vorgesehene Kontrolle der in der JANUS-Datenbank erfassten Daten durchzuführen (vgl. Art. 13 Abs. 2 JANUS-V; SR 360.2). VOSTRA Daten helfen, die Daten in JANUS periodisch auf ihre Glaubwürdigkeit und Richtigkeit hin zu überprüfen. So kann es z.B. sinnvoll sein, wenn der Personaliensatz mit Daten aus dem Strafregister (z.B. Alias-Namen) berichtigt wird. Im Rahmen der Schaffung des Bundesgesetzes über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes vom 13. Juni 2008 (BPI; SR 361), welches am 5. Dezember 2008 in Kraft getreten ist, wurde die ehemalige Rechtsgrundlage für die JANUS-Datenbank (Art. 11 des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994 über kriminalpolizeiliche Zentralstellen des Bundes, ZentG; SR 360) aufgehoben und der Zusammenschluss der JANUS-Datenbank mit der IPAS-Datenbank beschlossen (vgl. Art. 9 ff. BPI). Dieser Zusammenschluss wird zwar technisch erst in ein paar Jahren realisiert werden können. Der VOSTRA-Zugriff zur Kontrolle der neuen Datenbank,