Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/100: Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (Online-Zugriffe VOSTRA) · 20 Seiten

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1. Ziel der Revision

Mit der vorgeschlagenen Änderung des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) soll eine formellrechtliche Rechtsgrundlage dafür geschaffen werden, dass die Einbürgerungsbehörden auf Stufe Kanton (nicht aber auf Gemeindeebene), gewisse Einheiten des Bundesamtes für Polizei und des Dienstes für Analyse und Prävention des VBS für genau definierte Zwecke online auf sämtliche Strafregisterdaten zugreifen können.

Ziel der Vorlage ist es demnach, die aktuelle Verordnungsregelung (vgl. Art. 21 Abs. 2, 3 und 4 VOSTRA-V), welche bloss einen Probebetrieb rechtfertigt, ins StGB zu überführen. Die vorgeschlagene Rechtsänderung hat keine Auswirkungen auf die aktuelle Praxis dieser Behörden.

2. Die Zugriffsrechte der kantonalen Einbürgerungsbehörden

2.1 Ausgangslage

Der Bundesrat hat am 29. November 2006 die Motion Freysinger (06.3616) zur Annahme empfohlen. Diese Motion verlangt, dass die Einbürgerungsbehörden auf Stufe Kanton (nicht aber auf Stufe Gemeinde) künftig die gleichen Zugriffsrechte erhalten sollen, wie die für Einbürgerungen zuständige Stelle des Bundesamtes für Migration (BFM) – nämlich einen Online-Zugriff auf alle Strafregisterdaten, d.h. Urteilsdaten und Daten über hängige Strafverfahren (vgl. Art. 365 Abs. 1 Bst. g i.V.m. Art. 367 Abs. 2 Bst. e und Abs. 4 StGB).

Zu diesem Zeitpunkt konnten die Einbürgerungsbehörden auf Stufe Kanton lediglich auf schriftlichem Weg bei der kantonalen Koordinationsstelle einen Strafregisterauszug über Urteilsdaten einholen (vgl. Art. 22 Abs. 1 Bst. h der VOSTRA-V in der Fassung gemäss AS 2006 4503). Ein Online-Zugriff war nicht möglich. Auch ein Zugriff auf Daten über hängige Strafverfahren war ihnen versagt, da die kantonalen Einbürgerungsbehörden in Artikel 367 Absatz 4 StGB nicht genannt werden.

Die oben erwähnte Motion Freysinger wurde vom Parlament allerdings nie behandelt. Da der Bundesrat das Grundanliegen der Motion teilte und verschiedene Kantonsvertreter beim EJPD vorstellig geworden sind, welche das Revisionsvorhaben als dringlich einstuften, entschloss sich das EJPD, nicht auf einen formellen Auftrag des Parlamentes zu warten, sondern dem Bundesrat gestützt auf Artikel 367 Absatz 3 StGB einen Vorschlag zur Neuregelung der Zugriffsrechte der kantonalen Einbürgerungsbehörden auf Verordnungsstufe zu unterbreiten.

Am 14. Dezember 2007 verabschiedete der Bundesrat eine entsprechende Änderung der Verordnung über das Strafregister und setzte den neuen Artikel 21 Absatz 3 VOSTRA-V auf den 15. Februar 2008 in Kraft. Seither haben mehr als die Hälfte der Kantone ein entsprechendes Gesuch für einen Online-Anschluss ans Strafregister eingereicht.

Diese Verordnungsregelung, welche sich auf Artikel 367 Absatz 3 StGB stützt, stellt jedoch nur eine Übergangslösung dar. Die Gewährung von Online-Zugriffsrechten auf Strafregisterdaten – als besonders schützenswerte Personendaten – bedarf einer Grundlage in einem formellen Gesetz (vgl. Art. 17 Abs. 2 sowie Art. 19 Abs. 1 und 3 Datenschutzgesetz, DSG; SR 235.1). Eine stufenkonforme Lösung ist aus datenschutzrechtlicher Sicht daher dringend geboten. Aus diesem Grund wurde das EJPD vom Bundesrat mit Beschluss vom 14. Dezember 2007 beauftragt, bis Ende 2008 einen vernehmlassungsfähigen Entwurf für eine entsprechende StGB-Änderung vorzulegen.