Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht

4 Rechtliche Aspekte

4.1 Verfassungs- und Gesetzesmässigkeit

Der Vorentwurf stützt sich auf Artikel 117 Absatz 1 und 118 Absatz 2 der Bundesverfassung.

4.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen

Die Vorlage berührt keine internationalen Verpflichtungen der Schweiz.

4.3 Erlassform

Das Bundesgesetz schafft eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Es enthält somit wichtige rechtsetzende Bestimmungen im Sinne von Artikel 164 Absatz 1 der Bundesverfassung, die in Form eines Bundesgesetzes zu kleiden sind. Die Zuständigkeit der Bundesversammlung für den Erlass des Gesetzes ergibt sich aus Artikel 163 Abs. 1 der Bundesverfassung.

4.4 Vereinbarkeit mit dem Subventionsgesetz

Der beantragte Gesetzesentwurf sieht keine Abgeltungen oder Finanzhilfen vor, die durch das Institut gewährt werden. Die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen sind im neuen Präventionsgesetz vorgesehen.

4.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Nach Artikel 16 Absatz 5 des Gesetzes kann der Bundesrat Vorschriften zur Rechnungslegung des Instituts erlassen. Der Institutsrat erlässt nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b das Organisationsreglement.

Ansonsten enthält die Vorlage keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.