Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 21 Seiten
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2.5 5. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 18 Übergangsbestimmungen
Die gemäss Artikel 19 KVG von den Versicherern und den Kantonen getragene Stiftung «Gesundheitsförderung Schweiz» soll unter den Rahmenbedingungen des Fusionsgesetzes (FusG) vom 3. Oktober 200333 in das neue Institut überführt werden.Für den Übergang des Vermögens ist ein Übergangsvertrag zwischen dem Stiftungsrat und der Eidgenossenschaft gemäss Artikel 86 Absatz 2 FusG in Verbindung mit Artikel 70 FusGvorzusehen. Die Vermögensübertragung ist nach Artikel 87 FusG von der eidgenössischen Stiftungsaufsicht zu genehmigen.
Art. 19 Referendum und Inkrafttreten
Das Gesetz untersteht nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV dem fakultativen Referendum. Der Bundesrat kann den Zeitpunkt des Inkrafttretens bestimmen. Er wird ihn in geeigneter Weise auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Präventionsgesetzes abstimmen.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Auswirkungen auf den Bund sind umfassend im erläuternden Bericht zum Vorentwurf Präventionsgesetz34 dargestellt, so dass an dieser Stelle auf weitergehende Ausführungen verzichtet werden kann.
3.2 Auswirkungen auf die Kantone
Die Vorlage hat keine finanziellen Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden. Als primäre Kunden des Instituts profitieren die Kantone vom Ausbau des Angebots an Dienst- und Unterstützungsleistungen. Im Übrigen verweisen wir auf die Darstellungen im erläuternden Bericht zum Vorentwurf Präventionsgesetz.
3.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Vorlage hat keine direkten Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Die Errichtung des Instituts als rechtlich selbständige Anstalt erleichtert jedoch die Zusammenarbeit mit dem privaten Sektor und kann somit indirekt positive Auswirkungen auf die Volkswirtschaft entfalten. Im Übrigen verweisen wir auf die Darstellungen im erläuternden Bericht zum Vorentwurf Präventionsgesetz.
33 SR 221.301
34 Vgl. Ziffer 3.1 des erläuternden Berichts zum Vorentwurf Präventionsgesetz.