Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 21 Seiten
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Art. 2 Rechtsform
In Artikel 2 wird festgehalten, dass das Institut eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit ist. Für die vorgesehenen Tätigkeiten des Instituts ist diese Rechtsform geeignet. Sie entspricht den Corporate-Governance-Leitsätzen des Bundesrates, die für verselbständigte Einheiten, welche Bundesaufgaben erfüllen, grundsätzlich die öffentlich-rechtliche Organisationsform der selbständigen Anstalt vorsehen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass eine öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes und eine öffentlich-rechtliche Stiftung des Bundes sich in ihrer Rechtsform in den wesentlichsten Merkmalen nicht unterscheiden. Entscheidend ist deshalb nicht die Bezeichnung der verselbstständigten Verwaltungseinheit, sondern ihre konkrete Ausgestaltung im jeweiligen Organisationserlass.
Der Sitz des Instituts ist gesetzlich nicht vorgegeben und kann im Organisationsreglement durch den Institutsrat bestimmt werden. Damit bleibt das Institut auch betriebswirtschaftlich flexibel.
Es ist vorgesehen, dass der Institutsrat das Institut im Handelsregister einträgt. In den Artikeln 106ff. Handelsregisterverordnung21 sind die Voraussetzungen und der Inhalt des Handelsregistereintrages bereits definiert. Auf eine Schaffung einer Spezialbestimmung wird deshalb verzichtet.
In Absatz 2 wird dem Institut Selbständigkeit in seiner Organisation und Betriebsführung im Rahmen des vorliegenden Gesetzes zugestanden. Es untersteht dabei nicht dem Finanzhaushaltsgesetz mit der Ausnahme, dass seine Rechnung in die konsolidierte Rechnung des Bundes einbezogen werden soll.22 Auf diese Weise kann der Bund seine Vermögens-, Finanz- und Ertragslage umfassend darstellen.
Art. 3 Ziele und Aufgaben
Die Zielbestimmung ist auf den Aufgabenkatalog des Instituts gemäss Präventionsgesetz abgestimmt. Die Kunden für die vom Institut erbrachten Leistungen sind primär die Kantone und die privaten Präventions- und Gesundheitsorganisationen. Weder Bundesrat und Parlament noch die Bevölkerung oder bestimmte Personengruppen gehören zum direkten Adressatenkreis des Instituts (Abs. 1).
Das Institut kann zudem auch die in den Bereichen Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung tätigen Bundesstellen fachlich unterstützen.
Um eine Gesamtsicht über alle Bundesaufgaben in den Bereichen Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung zu erhalten, wird vorgeschlagen, die Aufgaben des Institut und die Kompetenzabgrenzung zu den Aufgaben der zentralen Bundesverwaltung nicht im Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung, sondern im Präventionsgesetz zu verankern (Absatz 2). Weitere Aufgaben können Bund und Kantone dem Institut gegen Abgeltung übertragen (Absatz 3). Zu denken ist beispielsweise an die Umsetzung von nationalen Programmen und Teilen von nationalen Programmen nach Artikel 6 VE PrävG oder an Informations- und Dokumentationsaufgaben, die in anderen Bundesgesetzen (z.B. LMG, BetmG) vorgesehen sind. Die Entschädigung muss mindestens die Kosten des Instituts für die Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe decken.
21 SR 221.411
22 Art. 55 Abs. 1 Bst. c FHG (SR 611.0).