Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 21 Seiten
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Institut seine kommerziellen Dienstleistungen zu marktüblichen Konditionen anbietet. Marktübliche Konditionen bedeuten einerseits, dass Marktpreise nicht systematisch unterboten werden, d.h. keine Querfinanzierung durch subventionierte Dienstleistungen erfahren. Andererseits folgt aus der Marktüblichkeit, dass die Preise im Minimum kostendeckend sein müssen. Es soll somit verhindert werden, dass es zu Wettbewerbsverzerrungen mit privaten Marktanbietern kommt, die in einer Konkurrenzsituation zum Institut stehen. Diesem Ziel dient auch die Regelung in Artikel 14 Absatz 4, die für das betriebliche Rechnungswesen eine klare Trennung der einzelnen Dienstleistungen verlangt.
Art. 13 Tresorerie
Das Institut schliesst sich für die Verwaltung seiner liquiden Mittel der zentralen Tresorerie des Bundes an. Die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFV) führt für das Institut ein Depotkonto, das dem Institut zur Gewährleistung seiner Liquidität dient. Das Institut kann dort Einzahlungen tätigen und Auszahlungen veranlassen. Die allenfalls zur Sicherstellung der Zahlungsbereitschaft gewährten verzinslichen Darlehen werden in Form von Kontoüberschreitungen auf dem Depotkonto geleistet. Im Gegenzug legt das Institut seine überschüssigen Mittel beim Bund an. Auf diesen Geldern bezahlt ihm der Bund marktkonforme Zinsen. Die Einzelheiten sollen zwischen der EFV und dem Institut in einer Vereinbarung geregelt werden.
Art. 14 Rechnungslegung
Die Rechnungslegung von Instituten des öffentlichen Rechts des Bundes hat sich an den Grundsätzen des Finanzhaushaltsrechts des Bundes zu orientieren, um eine allfällige Konsolidierung ermöglichen zu können. Artikel 14 entspricht den Anforderungen des (neuen) Finanzhaushaltrechts und schafft die Grundlage für die Berichterstattung an den Bundesrat.
Im Hinblick auf die Botschaft zuhanden der Eidg. Räte ist zu prüfen, ob das Institut zur Führung einer eigentlichen Spartenrechnung (vgl. Art. 29 SERVG30) verpflichtet werden soll. Ein Verbot der Quersubventionierung von gewerblichen Tätigkeiten mit Erträgen aus der öffentlich-rechtlichen Tätigkeit ist implizit bereits in Artikel 12 Absatz 2 enthalten. Verlangt wird in diesem Zusammenhang in der Rechnungslegung, dass Aufwände und Kosten der einzelnen Dienstleistungen ausgewiesen werden können.
Art. 15 Steuern
Gemäss Art. 62d Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz vom 21. März 199731 (RVOG) sind die Eidgenossenschaft sowie ihre Anstalten, Betriebe und unselbständigen Stiftungen von jeder Besteuerung durch die Kantone befreit.
Sofern das Institut eine Dienstleistungstätigkeit im Wettbewerb mit privaten Anbieterinnen und Anbietern erbringt, unterliegt diese Tätigkeit der Mehrwertsteuerpflicht. Der Gesetzgeber hat überdies bei der Verrechnungssteuergesetzgebung darauf verzichtet, den Bund und seine verselbständigten Betriebe von der subjekti-
30Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Schweizerische Exportrisikoversicherung
(SERVG; SR 946.10)