Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 21 Seiten

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Ministerialaufgaben, beispielsweise Aufgaben im Zusammenhang mit der Erarbeitung der Gesetzgebung, hingegen nicht bzw. nur beschränkt übernehmen. Solche Tätigkeiten sind den Verwaltungseinheiten der Zentralverwaltung vorbehalten.

Rechtsform: Bei der Rechtsform der verselbständigten Einheit wurde eine öffentlichrechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit gewählt. Die Ausgestaltung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt des Bundes wird auf Gesetzesebene unter Berücksichtigung der Corporate-Governance-Leitsätze im Einzelnen festgelegt. Der Bund kann damit seinen spezifischen Einfluss- und Informationsbedürfnissen Rechnung tragen, die sich insbesondere aus seiner Rolle als Garant für die Aufgabenerfüllung ergeben. Eine selbständige Anstalt untersteht nicht dem Finanzhaushaltgesetz18, da sie eine eigene Rechnung führt. Sie ist in der Regel steuerbefreit und nicht konkursfähig. Als staatliche Unternehmung geniesst die selbständige Anstalt politisch in der Regel eine breitere Akzeptanz als ein privatrechtlich organisiertes Unternehmen, da sie organisatorisch leichter dem Bund als Träger zuzuordnen ist. Auch bleibt die Möglichkeit der demokratisch-politischen Einflussnahme gewahrt.

Bund als Eigner: Mit den im Gesetz verankerten strategischen Zielen übt der Bundesrat in seiner Rolle als Eigner ergänzend zur (Fach-)Gesetzgebung Einfluss auf die verselbständigte Einheit aus. Die strategischen Ziele ermöglichen dem Bundesrat, gezielt auf unternehmensbezogene und/oder aufgabenbezogene Aspekte (z.B. Entwicklung neuer Aufgabenschwerpunkte) der verselbständigten Einheit Einfluss zu nehmen. Gleichzeitig verfolgt der Bund auch mit der Fachaufsicht das Ziel einer fachlich korrekten Aufgabenerfüllung. Zwischen diesen beiden Rollen besteht ein potentielles Spannungsverhältnis.

Steuerung mittels strategischer Ziele: Neben der Steuerung mittels Vorgaben durch das Präventionsgesetz und allenfalls andere gesetzliche Grundlagen soll die verselbstständigte Verwaltungseinheit des Bundes über das Instrument der strategischen Ziele mittelfristig gesteuert werden. Der Bundesrat wird über die strategischen Ziele die Marschrichtung der Institutstätigkeiten festlegen. Er wird durch eine jährliche Berichterstattung und durch Wirkungsindikatoren die Einhaltung der Vorgaben überprüfen. Das Institut soll der Aufsicht des Bundesrates und der Oberaufsicht der eidgenössischen Räte unterstehen.

Anstellung des Personals: Die Anstellungsverhältnisse sind öffentlich-rechtlich und unterliegen umfassend der Bundespersonalgesetzgebung.

1.3 Finanzielle Situation des Instituts

Die finanzielle Situation des Instituts ist im erläuternden Bericht zum VE PrävG19 dargestellt, so dass an dieser Stelle auf weitergehende Ausführungen verzichtet werden kann.

18 vgl. Art. 2 Bundesgesetz vom 7. Oktober 2005 über den eidgenössischen Finanzhaushalt (Finanzhaushaltgesetz, FHG, SR 611.0) mit der Ausnahme des Art. 55 Abs. 1 Bst. c FHG.

19 Vgl. Ziffer 3.1 des erläuternden Berichts zum Vorentwurf Präventionsgesetz.