Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 21 Seiten
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Inkrafttreten des neuen Präventionsgesetzes eine strukturelle Reorganisation des Tabakpräventionsfonds initiiert werden solle.
Der Entscheid des Bundesrates ist für Mai 2008 vorgesehen und somit zum Zeitpunkt der Fertigstellung des vorliegenden Berichtes noch nicht bekannt.
1.1.4 Anpassung der Organisation an die Corporate- Governance-Leitsätze des Bundesrates
Für die Steuerung verselbständigter Einheiten wurden vom Bundesrat insgesamt 28 Leitsätze verabschiedet.12 Die für die weiteren Überlegungen zentralen Leitsätze werden nachfolgend kurz dargestellt – weitere Details sind dem entsprechenden Bericht des Bundesrates sowie dem erläuternden Bericht der Eidgenössischen Finanzverwaltung zu entnehmen.13
- Für verselbständigte Einheiten, die Bundesaufgaben erfüllen, ist grundsätzlich die öffentlich-rechtliche Organisationsform der selbständigen Anstalt vorzusehen. […] (1. Leitsatz)
- Verselbständigte Einheiten verfügen über schlanke Strukturen und klare Kompetenzregelungen zwischen den Organen. (2. Leitsatz)
- Verselbständigte Einheiten erhalten nur in Ausnahmefällen und aufgrund einer entsprechenden gesetzlichen Delegationsnorm die Befugnis zum Erlass generell-abstrakter Normen mit Aussenwirkung. Diese Rechtsetzungskompetenz ist beschränkt auf den Erlass von Bestimmungen fachtechnischen Inhalts von untergeordneter Bedeutung. (13. Leitsatz)
- Anstalten dürfen bei entsprechender gesetzlicher Grundlage kommerzielle Nebenleistungen erbringen, soweit diese in engem Bezug zur Hauptaufgabe stehen, deren Erfüllung nicht beeinträchtigen, nicht wettbewerbsverzerrend wirken und insgesamt mindestens die Kosten decken. (15. Leitsatz)
- Der Bund steuert die verselbständigten Einheiten als Eigner auf strategischer Ebene mit übergeordneten und mittelfristigen Zielvorgaben. […] (16. Leitsatz)
- Die Verabschiedung der strategischen Ziele liegt grundsätzlich in der Zuständigkeit des Bundesrates. […] Wo verselbständigte Einheiten in namhaftem Umfang von der finanziellen Unterstützung des Bundes abhängig sind, kann das Parlament in den entsprechenden Finanzierungsbeschlüssen die Verwendung dieser Mittel regeln. Dies ist vom Bundesrat bei Erlass der strategischen Ziele zu berücksichtigen. (17. Leitsatz)
Im Rahmen der parlamentarischen Oberaufsicht über die verselbständigten Einheiten überwacht das Parlament den Bundesrat bei der Wahrnehmung der Interessen des Bundes. Für die Gestaltung der Oberaufsicht ist das Parlament zuständig, so dass hierzu keine Leitsätze formuliert wurden.
12 Bericht des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate-Governance-Bericht) vom 13. September 2006 (BBl 2006 8233).
13 Erläuternder Bericht der Eidgenössischen Finanzverwaltung zum Corporate-Governance- Bericht des Bundesrates vom 13. September 2006 – einsehbar unter: www.efv.admin.ch/d/dokumentation/downloads/themen/eignerpolitik/Bericht_EFV_d.pdf