Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 21 Seiten

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der entsprechenden Organisationen unter Berücksichtigung der Corporate-Governance-Grundsätze des Bundesrates einer kritischen Überprüfung unterzogen werden.

Der Vorentwurf (VE) zum neuen Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz, PrävG) verlangt in Artikel 10 unter anderen, dass der Bund Unterstützungsmassnahmen zugunsten der Kantone oder Dritter erbringt. Zudem sieht es in den Schlussbestimmungen vor, dass die Verwaltung des Prämienzuschlages nach Artikel 20 KVG nicht mehr durch die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz vorgenommen werden soll, sondern durch eine Verwaltungseinheit des Bundes, um die Vorgaben der Corporate-Governance-Grundsätze zu erfüllen. Diese Verwaltungseinheit soll zusätzlich auch die Verwaltung der Einnahmen aus der Tabakpräventionsabgabe übernehmen.

Unter diesen Rahmenbedingungen wurden während der Erarbeitung der neuen Präventionsgesetzgebung verschiedene Varianten geprüft, wie diese neuen Bundesaufgaben wahrgenommen und durch welche Verwaltungseinheit künftig die Einnahmen aus den Präventionsabgaben (Tabakpräventionsabgabe und Zuschlag auf der KVG-Prämie) verwalten werden sollten.

1.1.3 Defizite in der Steuerung

Die heutigen Modalitäten der Steuerung und Verwendung der Präventionsabgaben – insbesondere der Tabakpräventionsabgabe und des Zuschlags auf der KVG-Prämie – müssen in Bezug auf die Optimierung des Mitteleinsatzes als ungenügend bezeichnet werden. Auch die Abgrenzungen zwischen Aufsicht (politisch-rechtliche Kontrolle), Mittelvergabe und Umsetzung sind oft nicht durchschaubar.

Die Aufsicht über die Tätigkeit der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz übt das EDI aus. Budget, Rechnung und Rechenschaftsbericht sind dem BAG zur Genehmigung vorzulegen (Art. 20 Abs. 3 KVG). Im Rahmen der Aufsicht gegenüber einer Organisation ausserhalb der Bundesverwaltung kann der Bund aber ohne eine besondere gesetzliche Grundlage nicht an der Stelle dieser Organisation deren Gesamtstrategie festlegen.10 Es liegt vielmehr an den Stiftungsorganen selbst, die strategische Ausrichtung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zu definieren. Damit besteht auf Seite des Bundes ein massives Defizit an Steuerungsmöglichkeiten.

Organisation und Rechtsform des Tabakpräventionsfonds mussten drei Jahre nach dem Inkrafttreten der Tabakpräventionsfondsverordnung evaluiert und gestützt auf die Ergebnisse der Evaluation allenfalls angepasst werden (Art. 14 Abs. 2 TPFV). Diese Evaluation wurde am 27. November 2007 mit dem Schlussbericht «Externe Evaluation Tabakpräventionsfonds»11 abgeschlossen. Zentrales Fazit des Evaluationsberichts war, dass der Tabakpräventionsfonds eine strategische Grundlage und strategische Führung benötige und eine definitive Implementierung anzustreben sei. Neben den beiden Optionen «Status Quo» und «StraTabak» wurde in der Handlungsoption «Neue Trägerschaft» erwogen, eine neue Trägerschaft zu gründen, die den Fonds sowohl strategisch führt wie auch operativ verwaltet. Schliesslich wurde mit der Handlungsoption «Warten auf das Präventionsgesetz» geprüft, ob erst nach

10 Vgl. Antworten des Bundesrates auf die Interpellation 06.3376 und Postulat 05.3474

11 Veröffentlicht in .... (erfolgt noch).