Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 21 Seiten

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1.4 Rechtsvergleich und Verhältnis zum europäischen Recht

Im April 2005 erliess der Rat der Organisation for Economic Cooperation and Development (OECD) Richtlinien für die Corporate Governance von Staatsbetrieben.20 Die Richtlinien sind nicht bindend. Da jedoch zu erwarten ist, dass die Richtlinien weltweit Beachtung finden werden, empfiehlt es sich, sie auch in der Schweiz umzusetzen. Der Corporate-Governance-Bericht des Bundesrates von September 2006 soll die Umsetzung der OECD-Richtlinien für die Bundesverwaltung sicherstellen. Die unterbreitete Vorlage entspricht den Vorgaben des Corporate-Governance-Berichts des Bundesrates und damit den OECD-Richtlinien für Staatsbetriebe.

Die Vorlage hat dagegen keine Berührungspunkte mit dem Recht der Europäischen Gemeinschaften (EG). Für die Zusammenarbeit mit der Europäischen Exekutivagentur zur Umsetzung des Gemeinschaftsprogramms im Bereich der öffentlichen Gesundheit ist es keine Voraussetzung, dass auf nationaler Ebene eine rechtlich verselbstständigte Verwaltungseinheit auftritt.

1.5 Umsetzung

Das Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung ist als reiner Organisationserlass ausgestaltet. Die Geschäftsordnung des Instituts, welche gemäss Vorlage vom Institutsrat zu erlassen ist, wird die organisationsrechtlichen Bestimmungen des Gesetzes präzisieren. Im Weiteren wird der Bundesrat prüfen, ob er einzelne Aufsichtsaufgaben, die ihm die Vorlage zuweist, durch Verordnung an das EDI delegieren soll.

1.6 Erledigung parlamentarischer Vorstösse

Das Postulat der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit NR (05.3474) verlangt, dass der Bundesrat eine konsistente Gesamtstrategie für die Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz vorlegt. Mit der unterbreiteten Vorlage wird dem Anliegen des Postulates Rechnung getragen, so dass der Vorstoss abgeschrieben werden kann.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

Der Vorentwurf hat einzig die Festlegung der Organisation, der Aufgaben und der Finanzierung des Instituts zum Gegenstand. Es handelt sich in diesem Sinn um einen reinen Organisationserlass.

20 Originaltitel englisch: OECD Guidelines on the Corporate Governance of State-Owned Enterprises.