Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 21 Seiten

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Der Stiftungsrat von Gesundheitsförderung Schweiz hat sich am 14. März 2008 im Grundsatz dazu bereit erklärt, «die gleichen Aufgaben auch als öffentlich-rechtliche Stiftung zu übernehmen». Im Einzelnen hat sich der Stiftungsrat indessen noch nicht zum VE des Institutsgesetzes und zu den Modalitäten einer allfälligen Überführung der privatrechtlichen Stiftung in das neue Institut geäussert.

Geprüft wurde schliesslich auch, ob es sich beim Institut um eine öffentlichrechtliche Anstalt oder um eine öffentlich-rechtliche Stiftung handeln soll. Im öffentlichen Recht ist die Anstalt die am meisten gewählte Organisationsform und sie ist auch diejenige, die nach den Corporate-Governance-Leitsätzen des Bundesrates in einem solchen Fall vorzuziehen ist. Selbständige öffentlich-rechtliche Stiftungen weisen allerdings eine sehr grosse Ähnlichkeit zu den selbständigen Anstalten auf. Sie haben ebenfalls eine eigene Rechtspersönlichkeit und dienen der Erfüllung einer bestimmten öffentlichen Aufgabe. Charakteristisch ist bei der Stiftung das rechtlich verselbständigte Zweck- oder Sondervermögen, das im Sinne des Stiftungszweckes zu Gunsten der Leistungsempfänger eingesetzt wird. Gemäss VE PrävG entspricht bei der neu zu regelnden dezentralen Verwaltungseinheit die Verwaltung der Präventionsabgaben (Tabakpräventionsabgabe und Zuschlag auf der KVG-Prämie) nur einem Teil ihrer Aufgaben, so dass dieses essentielle Element für die Wahl der Rechtsform einer Stiftung nicht umfassend erfüllt ist.

1.2 Hauptpunkte der neuen Regelung

Organisationserlass: Im vorliegenden reinen Organisationserlass legt der Bund die Organisationsstruktur einer verselbständigten Einheit fest. Die Aufgaben des Instituts, die Vorgaben für die Gewährung von Beiträgen und die Kompetenzabgrenzungen zu den übrigen Verwaltungseinheiten des Bundes werden im neuen Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung geregelt.

Dezentrale Verwaltungseinheit: Bei den Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 10 VE PrävG handelt es sich um Dienstleistungen mit Monopolcharakter. Der freie Wettbewerb ist durch Marktversagen oder gesetzliche Bestimmung eingeschränkt. Dennoch werden hier Leistungen erbracht, die in einer gewissen Konkurrenz zu Leistungen anderer Anbieter stehen. Die mit der Erfüllung dieser Aufgaben betrauten Einheiten müssen deshalb als selbständige Einheit mit einem eigenen Renommee auftreten können, um von ihren Kunden auch als solche wahrgenommen zu werden (Sichtbarkeit). Unter den Aufgaben mit Auslagerungseignung bedarf dieser Aufgabentyp der engsten politischen Steuerung, da einerseits die Gesetzgebung in der Regel bewusst Ermessensspielräume offen lässt und sich andererseits die Mehrheit dieser Aufgaben nur mit öffentlichen Geldern erfüllen lässt. Hinzu kommt, dass diese Leistungen teilweise hoheitlichen Charakter haben und nur beschränkt durch den Markt gesteuert werden.

Die Qualifikation einer Einheit als solche, die «Dienstleistungen mit Monopolcharakter» erbringt, ist nur dann gerechtfertigt, wenn aufgrund ihrer spezifischen Bedürfnisse (z.B. Ressourcen oder Sichtbarkeit) mit einer Auslagerung eine effektivere und effizientere Aufgabenerfüllung zu erwarten ist.17 Dies trifft für das neu zu schaffende Institut zu. Der Aufgabentypologie entsprechend kann das Institut sog.

17 Bericht des Bundesrates zur Auslagerung und Steuerung von Bundesaufgaben (Corporate-Governance-Bericht) vom 13. September 2006 (BBl 2006 8361).