Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 21 Seiten
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namentlich in Frage, wenn ein Mitglied die Voraussetzungen für die Ausübung des Amtes nicht mehr erfüllt oder eine schwerere Pflichtverletzung begangen hat. Ebenfalls könnte eine solche Abberufung dann erfolgen, wenn es zu einem dauernden Interessenkonflikt des Mitgliedes kommt.
Gestützt auf die Corporate-Governance-Leitsätze (6. Leitsatz) darf von einem Mitglied eines Institutsrates erwarten werden, dass es die Interessen des Instituts wahrnimmt (Abs. 4). Der Institutsrat soll kein politisches Gremium sein und deshalb sollen seine Mitglieder nicht als instruierte Vertreter von Behörden oder Organisationen handeln. Kommt es im Einzelfall zu einem konkreten Interessenkonflikt, muss das Mitglied für das betreffende Geschäft in den Ausstand treten. Bei dauerhaften Interessenkonflikten sollte das Mitglied des Institutsrates von sich aus den Rücktritt erklären. Ansonsten verbleibt als ultima ratio die Möglichkeit, dass der Bundesrat das Mitglied des Institutsrats aus wichtigen Gründen abberuft (vgl. Abs. 3).
Art. 7 Aufgaben des Institutsrates
Nach Absatz 1 Buchstabe a obliegt dem Institutsrat die Verantwortung für die Umsetzung der vom Bundesrat nach Artikel 16 dieses Gesetzes festgelegten strategischen Ziele. Nach Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe e muss der Institutsrat dem Bundesrat jedes Jahr einen Bericht über die Erreichung der strategischen Ziele vorlegen.
Absatz 1 Buchstabe b sieht vor, dass der Institutsrat ein Organisationsreglement und Bestimmungen über die Geschäftsführung erlässt. Darin legt er auch den Namen des Instituts fest, der von der im Gesetz verwendeten Bezeichnung abweichen kann. Diese Kompetenz zur Rechtsetzung über gewisse Institutsbelange konkretisiert die in Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes verankerte Selbständigkeit des Instituts. Die Rechtssetzungskompetenz des Institutsrates ist begrenzt durch den im Gesetz festgelegten Rahmen. Sie umfasst namentlich Fragen der Geschäftsführung sowie die Abgrenzung und Konkretisierung der Kompetenzen des Institutsrates und der Geschäftsleitung.
Der Institutsrat verabschiedet das Arbeitsprogramm, die Mittelfristplanung und das Budget. Er erstellt den Geschäftsbericht und unterbreitet ihn vor der Veröffentlichung dem Bundesrat zur Genehmigung. Der Bundesrat kann die Genehmigung verweigern, wenn er mit grundlegenden Punkten der Berichterstattung nicht einverstanden ist. Der Inhalt des Geschäftsberichtes richtet sich sinngemäss nach dem Obligationenrecht (Art. 662 OR24). Der Geschäftsbericht enthält Angaben zur Praxis des abgelaufenen Geschäftsjahres. Damit kommt ihm der Charakter eines Rechenschaftsberichts zu. Zusätzlich bilden statistische Angaben sowie die Jahresrechnung Bestandteile des Geschäftsberichts.
Im Weiteren wählt der Institutsrat die Direktorin oder den Direktor sowie die übrigen Mitglieder der Geschäftsleitung. Die Wahl der Direktorin oder des Direktors sowie eine allfällige Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch den Institutsrat erfolgt unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat. Das Genehmigungsrecht des Bundesrates für die Wahl der Direktorin oder des Direktors entspricht den Corporate-Governance-Leitsätzen.
Der Institutsrat übt als oberstes Organ des Instituts auch Kontrollfunktionen aus. Als Gegengewicht zur Geschäftsleitung überwacht er deren Geschäftsführung. Der
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