Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 21 Seiten

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Gesundheitsförderung). Ziel dieses Programms ist es, die Gesundheit der Menschen in der Europäischen Union zu erhalten oder zu verbessern. Die PHEA hat ihren Sitz in Luxemburg und beschäftigt ungefähr 30 Personen. Sie soll durch mehr Flexibilität eine Effizienzsteigerung bei der Durchführung der Gemeinschaftsprogramme im Bereich der öffentlichen Gesundheit ermöglichen und ist insgesamt verantwortlich für die Durchführung des PHP. Zu den Aufgaben der Agentur gehören:

- das Management der Projekte, die im Rahmen des Programms finanziert werden;

- die Verbreitung von Wissen und empfehlenswerten Arbeitsmethoden, die sich aus den Projekten ergeben;

- die logistische, wissenschaftliche und technische Unterstützung bei Tagungen und Konferenzen;

- die Förderung von Austausch und Koordination zwischen allen Beteiligten und mit anderen Behörden der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten.

1.1.6 Geprüfte Varianten

Im Rahmen der Arbeiten am VE PrävG wurden am 27. und 28. Februar 2008 Hearings mit Vertreterinnen und Vertretern der Kantone bzw. der vom Präventionsgesetz betroffenen interessierten Kreise und Organisationen durchgeführt. Anlässlich dieser Hearings wurden bezüglich der Regelung der organisatorischen Zuständigkeit für die Erbringung der Unterstützungsmassnahmen nach Artikel 10 VE PrävG die folgenden Varianten zur Diskussion gestellt:

- Variante 1: Schaffung eines «Schweizerischen Instituts für Prävention und Gesundheitsförderung»: Um die Kantone sowie die privaten Präventions- und Gesundheitsorganisationen bei der Konzeption und Durchführung von Präventions- und Gesundheitsförderungsmassnahmen zu unterstützen, wird eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit der Bezeichnung «Schweizerisches Institut für Prävention und Gesundheitsförderung» (Institut) im Besitz des Bundes geschaffen.

Optional: Die gemäss Art. 19 KVG von den Versicherern und den Kantonen getragene Stiftung «Gesundheitsförderung Schweiz» soll gemäss Fusionsgesetz vom 3. Oktober 200316 in das neue Institut überführt werden, sofern die Stiftungsorgane damit einverstanden sind.

- Variante 2: Übertragung der Aufgaben an Private (basierend auf der Subventionsgesetzgebung): Basierend auf der bundesrätlichen Strategie nach Artikel 5 VE PrävG wird die Erbringung der Dienst- und Unterstützungsleistungen auf der Grundlage mehrjähriger Leistungsaufträge an eine oder mehrere private Präventions- und Gesundheitsförderungsorganisationen übertragen.

Sowohl eine Mehrheit der Kantonsvertreterinnen und -vertreter als auch eine Mehrheit der Vertreterinnen und Vertreter der übrigen betroffenen Organisationen und Institutionen sprach sich im Rahmen der Hearings für die Variante 1, d.h. für die Schaffung eines Instituts auf Bundesebene, aus.

16 SR 221.301