Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 21 Seiten

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Die wichtigste Neuerung war, dass die Stiftung nun als weiterhin privatrechtliche Organisation über einen bundesgesetzlichen Auftrag unter der Aufsicht des Bundes verfügte, mit einem vom Eidgenössischen Departement des Inneren (EDI) gewählten Führungsorgan (Stiftungsrat).

Die in Anlehnung an Artikel 19 KVG neu «Stiftung 19» genannte Institution nahm ihre Tätigkeit am 1. Januar 1998 auf. Der Hauptauftrag besteht darin, Massnahmen zur Förderung der Gesundheit und zur Verhütung von Krankheiten anzuregen, zu koordinieren und zu evaluieren (Art. 19 Abs. 2 KVG). Finanziert wird sie durch die nach Artikel 20 KVG vorgesehene Abgabe in Höhe von 2,40 Franken pro obligatorisch versicherte Person (Zuschlag auf der KVG-Prämie). Nach einer Reorganisation im Jahr 2002 nennt sich die Stiftung seit 2003 «Gesundheitsförderung Schweiz».

Zur Überprüfung ihres Vorgehens, insbesondere bei der Vergabe von Mitteln, der Unterstützung von Projekten und der Wirkung und des Nutzens ihrer Aktivitäten wurde die Stiftung durch die Beraterfirma PricewaterhouseCoopers im Herbst 2004 im Auftrag des EDI umfassend evaluiert. Gestützt auf den Evaluationsbericht vom 22. April 2005 und den darin enthaltenen Empfehlungen leitete die Stiftung in folgenden Punkten Änderungsmassnahmen ein:

- Strategieentwicklung: Die langfristige Strategie der Stiftung mit Horizont 2018 wurde am 19. Januar 2006 vom Stiftungsrat verabschiedet. Die Strategie fokussiert einerseits auf das übergeordnete Ziel «Gesundheitsförderung und Prävention stärken» und andererseits auf die beiden inhaltlichen Schwerpunkte «Gesundes Körpergewicht» und «Psychische Gesundheit – Stress».

- Verbesserung des Wirkungsmanagements: Eine Analyse der internen Situation in der Geschäftsstelle ergab verschiedene Verbesserungsmöglichkeiten, die umgesetzt wurden.

- Zusammenarbeit mit den Bundesstellen: Mit der im Februar 2005 beschlossenen formalisierten und strukturierten Zusammenarbeit zwischen der Stiftung und dem BAG konnte eine kontinuierliche und kohärente Zusammenarbeit der beiden Institutionen und damit eine effektivere Mittelverwendung sichergestellt werden. Zudem fanden regelmässig Treffen mit anderen betroffenen Bundesämtern wie dem BASPO oder dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) sowie einmal jährlich ein Treffen zwischen einer Vertretung des Stiftungsrates und dem Vorsteher des EDI statt.

Weitere Bundesstellen

Das Bundesamt für Sport (BASPO)4 hat im Bereich der Gesundheitsförderung vor allem Projekte zum Thema Bewegungsförderung entwickelt. Damit wird ein zweifaches Ziel angestrebt: Zum einen sollen sportlich Aktiven ebenso wie weniger Aktiven günstige Bedingungen für die Ausübung ihrer Aktivitäten geboten werden. Zum andern sollen inaktive Menschen ermuntert werden, sich zu bewegen.

Die Eidgenössische Alkoholverwaltung (EAV)5unterstützt gemäss Artikel 43a des Alkoholgesetzes6 Organisationen, die Prävention betreiben, den Alkoholmissbrauch