Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht
ven Steuerpflicht der Verrechnungssteuer zu befreien, weshalb das Institut nicht davon befreit werden kann. Aus systematischen Gründen sowie in analoger Weise zum Verrechnungssteuergesetz soll im Bereich der Stempelabgaben das Institut vom Grundsatz der Steuerfreiheit ebenfalls ausgenommen werden.
2.4 4. Abschnitt: Wahrung der Bundesinteressen
Art. 16 Strategische Ziele
Der Bundesrat führt das Institut inhaltlich über strategische Ziele, die für vier Jahre festgelegt werden. Diese bundesrätlichen Führungsvorgaben werden zusammen mit der bundesrätlichen Strategie für Prävention und Gesundheitsförderung nach Artikel 5 des VE PrävG festgelegt. Über die strategischen Ziele kann der Bundesrat dem Institut gewisse unternehmens- und aufgabenbezogene Vorgaben machen. Die aufgabenbezogenen Vorgaben konkretisieren die im Präventionsgesetz festgelegten Aufgaben.
Das Institut muss in die Erarbeitung der strategischen Ziele des Bundesrates einbezogen werden.
Art. 17 Aufsicht
Nach Artikel 8 Absatz 4 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 199732 (RVOG) beaufsichtigt grundsätzlich der Bundesrat die dezentralisierten Verwaltungseinheiten. Entsprechend dieser Bestimmung soll die Aufsicht über das Institut beim Bundesrat liegen. Der Bundesrat kann im Rahmen seiner Organisationskompetenz regeln, wie er diese Aufsichtsfunktion wahrnehmen will (Art. 24 RVOG). Er kann seine Aufsichtsaufgabe namentlich ganz oder teilweise an das EDI delegieren.
In Absatz 2 werden in nicht abschliessender Weise die wichtigsten Instrumente aufgeführt, die dem Bundesrat zur Ausübung der Aufsicht über das Institut zur Verfügung stehen: Wahl der Mitglieder des Institutsrates und dessen Präsidentin oder Präsidenten, Genehmigung der Wahl der Direktorin oder des Direktors, Wahl der Revisionsstelle, Genehmigung des Geschäftsberichts, jährliche Überprüfung der Erreichung der strategischen Ziele aufgrund des Berichts des Institutsrates (vgl. Art. 7 Abs. 1 Bst. a) sowie Entlastung des Institutsrates.
Absatz 3 verpflichtet das Institut, dem Bundesrat oder dem Departement, soweit diesem die Wahrnehmung der Aufsichtsfunktion delegiert ist, Einsicht in die Geschäftsunterlagen zu gewähren und ihn über seine Geschäftstätigkeit zu informieren. Der Bundesrat kann Prüfberichte der EFK veranlassen und selbstverständlich auch Einsicht in bestehende Prüfberichte der EFK nehmen.
Die Oberaufsicht des Parlaments und der EFK bleiben vorbehalten (Absatz 4).