Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 21 Seiten
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Institutsrat hat die Einhaltung des Organisationsreglements zu überprüfen, Missstände aufzuspüren und ihre Beseitigung anzuordnen. Erkennt der Institutsrat gravierende Probleme in der Organisation oder Führung des Instituts und ist die Geschäftsleitung ausserstande, sie zu beheben, muss er entsprechend einschreiten.
Nach Absatz 2 regelt der Bundesrat die Entschädigung für die Mitglieder des Institutsrates. Dabei kommen Artikel 6a des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 200025 (BPG) sowie die Verordnung vom 19. Dezember 200326 über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen der obersten Kader und Leitungsorgane von Unternehmen und Anstalten des Bundes (Kaderlohnverordnung) zur Anwendung.
Art. 8 Zusammensetzung und Wahl der Geschäftsleitung
Die Zusammensetzung der Geschäftsleitung wird abgesehen von der Funktion der Direktorin oder des Direktors, die oder der mit der Leitung der Geschäftsleitung betraut ist, künftig weder im Gesetz noch in einer Bundesratsverordnung festgelegt, sondern durch das Institut selber bestimmt werden. Dies ermöglicht dem Institut, die interne Organisation an Anforderungen, die sich im Laufe der Zeit möglicherweise ändernd, anpassen zu können.
Während die Wahl der Direktorin oder des Direktors durch den Institutsrat unter Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat erfolgt, ist der Institutsrat für die Wahl der übrigen Geschäftsleitungsmitglieder abschliessend zuständig.
Art. 9 Aufgaben der Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung ist das operative Organ und steht unter der Leitung der Direktorin oder des Direktors (Abs. 1).
Sie ist namentlich mit der Leitung der wissenschaftlichen, administrativen und betriebswirtschaftlichen Tätigkeiten des Instituts betraut und erlässt die notwendigen Verfügungen. Sie hat die Grundlagen für die Beschlüsse des Institutsrates vorzubereiten und ihn zu informieren. Die Geschäftsleitung ist zudem für die Pflege der Beziehungen nach aussen zuständig, namentlich zu den Bundesstellen, den Kantonen und zu weiteren interessierten Kreisen sowie anderen Institutionen mit ähnlichen Aufgaben im In- und Ausland. Als Auffangtatbestand bei negativen Zuständigkeitskonflikten ist vorgesehen, dass die Geschäftsleitung alle Aufgaben übernimmt, die weder dem Institutsrat noch der Revisionsstelle vorbehalten sind (Bst. e).
Im Organisationsreglement, das nach Artikel 7 vom Institutsrat in Kraft gesetzt werden muss, sind die Einzelheiten zu regeln (Abs. 3). Es ist dabei festzulegen, wie die Aufgaben und Kompetenzen zwischen dem Institutsrat und der Geschäftsleitung einerseits und zwischen der Geschäftsleitung und der Direktorin oder dem Direktor anderseits abzugrenzen sind.
Absatz 4 bestimmt, dass die Direktorin oder der Direktor an den Sitzungen des Institutsrates mit beratender Stimme teilnimmt und ein Antragsrecht hat. Daraus lässt sich auch entnehmen, dass diese Person nicht gleichzeitig dem Institutsrat angehören kann. Andere Mitglieder der Geschäftsleitung oder weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können bei Bedarf für die Sitzungen des Institutsrats beigezogen werden.