Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 21 Seiten
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bekämpfen und in der Forschung tätig sind (Art. 43a des Alkoholgesetzes vom 21. Juni 1932, AlkG), unter anderem die «Schweizerische Fachstelle für Alkohol- und andere Drogenprobleme» (SFA) und Radix.
Im Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung vom 21. März 19697 ist in Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c festgelegt, dass der Tabakpräventionsfonds von einer Präventionsorganisation unter Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit und in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport verwaltet werden soll. Im Rahmen der Erarbeitung der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds vom 5. März 2004 (TPFV)8 wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung des Tabakpräventionsfonds begutachtet. Die Abklärungen ergaben, dass es im Rahmen der geltenden Gesetzesgrundlage zwei rechtlich zulässige und betriebswirtschaftlich sinnvolle Organisationsformen gibt:
a. eine privatwirtschaftliche Stiftung;
b. eine administrativ dem BAG angegliederte Fachstelle.
Beide Varianten wurden einer vertieften rechtlichen und verwaltungswissenschaftlichen Untersuchung unterzogen. Aufgrund dieser Analysen gab der Bundesrat einer verwaltungsinternen Lösung in der Form einer Fachstelle im BAG unter Aufsicht des EDI den Vorzug. Die Finanzaufsicht wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle (EFK) nach dem Finanzkontrollgesetz wahrgenommen. Die Aktiven des Fonds werden von der Eidgenössischen Finanzverwaltung separat verwaltet.9 Diese rechtlichen und organisatorischen Vorkehrungen wurden getroffen, um die Autonomie des Fonds zu gewährleisten, trotz seiner Ansiedlung im BAG.
Als Vorteile wurden insbesondere die rasche Umsetzbarkeit, der kleine Verwaltungsaufwand und die einfache Koordination mit dem nationalen Programm zur Tabakprävention gewertet. Bei der Variantenwahl wurde zudem in Betracht gezogen, dass die gewählte Ausgestaltung der Präventionsorganisation keinen definitiven Charakter hat.
1.1.2 Anlass für Neuregelung
Am 28. September 2007 hat der Bundesrat das EDI beauftragt, im Rahmen der Erarbeitung neuer gesetzlicher Grundlagen zur Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung eine Vereinfachung und Neugestaltung der Präventionsstrukturen vorzuschlagen (siehe Ziffer 1.1.7 des erläuternden Berichts über ein neues Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung). Zur Optimierung des Einsatzes der finanziellen Mittel sollen die Verwaltung der Tabakpräventionsabgabe (erhoben gemäss Art. 28 Bundesgesetz über die Tabakbesteuerung) wie auch die Verwaltung und der Verwendungszweck des gemäss Art. 20 KVG erhobenen Zuschlags auf der KVG-Prämie neu ausgestaltet werden. Zudem sollte die Steuerung
4Vgl. auch Art. 15 der Organisationsverordnung für das Eidg. Departement für Verteidi-
gung, Bevölkerungsschutz und Sport (OV-VBS, SR 172.214.1).
5Vgl. zu den Zielen der EAV Art. 25 der Organisationsverordnung für das Eidg. Finanzde-
partement (OV-EFD, SR 172.215.1).
6SR 680
7 SR 641.31
8 SR 641.316
9 Art. 60 - 62 des Finanzhaushaltgesetzes vom 7. Oktober 2005 (SR 611.0).