Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 21 Seiten
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Art. 4 Zusammenarbeit
Auf nationaler und kantonaler Ebene bestehen Organisationen, die heute bereits in Teilbereichen, in denen das Institut tätig werden soll, aktiv sind. Das Institut soll deshalb gesetzlich verpflichtet werden, die Zusammenarbeit mit diesen Institutionen und Organisationen zu pflegen. Besonders wichtig ist dabei eine gute Zusammenarbeit mit dem Schweizerischen Gesundheitsobservatorium Obsan, den universitären Instituten für Sozial- und Präventivmedizin, der Swiss School of Public Health, den Fachhochschulen sowie den in den Bereichen Prävention, Gesundheitsförderung und Früherkennung tätigen medizinischen und nichtmedizinischen Berufs- und Fachorganisationen.
Das Institut ist neben der Pflicht zur Zusammenarbeit auch berechtigt, zur Erfüllung einzelner Aufgaben Organisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts beizuziehen. Die Abgeltung solcher Leistungen durch Dritte richtet sich nach dem Subventionsgesetz23.
2.2 2. Abschnitt: Organisation und Personal
Art. 5 Organe
In Artikel 5 werden die drei Organe des Instituts, nämlich der Institutsrat, die Geschäftsleitung und die Revisionsstelle festgelegt. Diese Aufteilung entspricht weitgehend der üblichen Organbestellung bei verselbständigten Verwaltungseinheiten des Bundes. Die eigene Revisionsstelle ist eine Folge der rechnerischen Verselbständigung.
Art. 6 Zusammensetzung und Wahl des Institutsrates
Die Mitgliederzahl des Institutsrates ist auf neun fachkundige Mitglieder beschränkt (Abs. 1). Dies ist mit den Corporate-Governance-Leitsätzen konform, die eine Sitzzahl von 7 bis 9 Mitgliedern vorsehen. Das Anforderungsprofil der Mitglieder des Institutsrates hat der strategischen Ausrichtung zu entsprechen. Deshalb ist der Institutsrat mit Persönlichkeiten zu besetzen, die sowohl über Erfahrungen und Fachkunde im Gesundheitswesen wie auch im Management öffentlicher Verwaltungsorganisationen verfügen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Mitglieder ein fachlich breites Spektrum abdecken.
Absatz 2 bestimmt den Bundesrat als Wahlorgan und legt fest, dass dieser auch die Präsidentin oder den Präsidenten des Institutsrates bestimmt. Es obliegt ihm darauf zu achten, dass nur fachkundige Personen in den Institutsrat gewählt werden. Zusätzlich hat er auf eine ausgewogene Vertretung beider Geschlechter, der Amtssprachen, Regionen und Altersgruppen zu achten.
Die Amtsdauer wird auf vier Jahre festgelegt und die Möglichkeit einer ein- oder mehrmaligen Wiederwahl ist ausdrücklich vorgesehen.
In Absatz 3 ist die Möglichkeit verankert, Mitglieder des Institutsrates auch während der Amtdauer aus wichtigen Gründen abzuberufen. Eine solche Abberufung kommt
23 SR 616.1