Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 23 Seiten
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insoweit zu lockern, als die Bewilligungen ihre Gültigkeit zwei Jahre nach Einsetzung der kantonalen Behörde behalten würden (TI). Eine Teilnehmerin verweist auf Art. 78 Abs. 2 VE-KiBeV und verlangt eine Regelung für Platzierungsorganisationen, die noch keine fünf Jahre tätig seien (as).
4.18 Inkrafttreten (Art. 79 VE-KiBeV)
Ein Teilnehmer äussert sich zur Frage des Inkrafttretens und bevorzugt eine zeitliche Abstimmung mit dem neuen Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (GR).
4.19 Finanzielle Auswirkungen für die Kantone
Einige Kantone haben sich ausdrücklich über die im Zusammenhang mit der Umsetzung der KiBeV auf sie voraussichtlich jährlich zukommenden finanziellen Auswirkungen in personeller und finanzieller Hinsicht geäussert:
- BE: sechs 100%-Stellen
- BS: CHF 650’000
- GR: zwei 100%-Stellen, jährlich CHF 250’000
- JU: zwei 100%-Stellen, jährlich CHF 200’000
- LU: 1'260 Arbeitsstunden
- NE: CHF 280'000-CHF 350’000
- TI: CHF 600’000-800'000
- VD: drei 100%-Stellen
- ZG: CHF 350’0003
- ZH: zehn 100%-Stellen, jährlich CHF 1'300’000
3 Wenn die Gemeinden die Kompetenz zur Bewilligungserteilung und Aufsicht erhalten würden, würde der Mehraufwand jährlich CHF 55'000 betragen.